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Maklervertrag / Maklervollmacht

Allgemeines

Der Maklervertrag regelt das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler.  Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler wird durch eine Maklervollmacht geregelt.

Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar.

 

Maklervertrag und Maklervollmacht im Detail:

Gegenstand des Maklervertrages sind die Vermittlung von betrieblichen und privaten Versicherungen unter Ausschluss der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, und lediglich die über den Versicherungsmakler abgeschlossenen bzw. vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge.

Der Makler nimmt die Versicherungsinteressen des Kunden wahr und ist an keine Vers.-Gesellschaft gebunden.

Der Maklervertrag regelt Rechte und Pflichten zwischen Makler und Kunden wie z.B.:

  • Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden nach dessen Angaben

  • Untersuchung des Versicherungsmarktes und der Auswahl des Deckungsangebotes

  • Vermittlung der nach Absprache mit dem Kunden für notwendig erachteten Versicherungsverträge

  • Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge und ggf. Anpassung des
    Versicherungsschutzes oder der Versicherungskondition an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse

  • Unterstützung der Kunden im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer

Die Maklervollmacht bevollmächtigt den Makler, den Kunden gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Die Maklervollmacht umfasst insbesonders:

  • Die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber dem jeweiligen Versicherer einschließlich der Abgaben aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen.

  • Die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge

  • Die Geltendmachung der Versicherungsleistung aus vom Makler vermittelten beziehungsweise betreuten Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung.

  • Die Erteilung von Untervollmacht an andere Versicherungsmakler

  • Die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers.

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