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Bei den AVB handelt es sich
nicht um gesetzliche Vorschriften, sondern um die vom Versicherer
vorgegebenen Vertragsbedingungen. Gleichwohl ergänzen sie die Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) oder ändern diese, so weit
zulässig, ab.
Sie dienen zum einen der Produktbeschreibung und stellen weiterhin die
Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers dar.
Die AVB müssen unmissverständlich formuliert sein, da sie als
Rechtsgrundlage der Versicherungsbedingungen gelten. Zweifel bei der
Auslegung gehen zulasten des Versicherers.
Beschrieben wird in den AVB unter anderem der Umfang des
Versicherungsschutzes, die Ausschlüsse, wie Sie sich als Kunde im
Schadenfall zu verhalten haben und nach welchen Regeln entschädigt wird.
Des Weiteren Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages als
auch unter welchen Voraussetzungen Prämienanpassungen vorgenommen werden,
wann die Prämien zu zahlen sind und welche Folgen zu erwarten sind, wenn
die Prämienzahlung nicht rechtzeitig erfolgt.
Die AVB werden in der Regel einer unbegrenzten Zahl von
Versicherungsverträgen eines Versicherungszweigs zugrunde gelegt, ohne
Rücksicht auf besondere Einzelwagnisse. Daher zählen auch noch folgende
Vertragsbedingungen juristisch gesehen zu den AVB.
Zusatzbedingungen: Diese werden zusätzlich zu den AVB eines
Versicherungszweiges vereinbart und dienen der Erweiterung des
Versicherungsschutzes oder der Anpassung an spezielle Risiken.
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB): Die BVB sind auf einen
bestimmten Bereich von Versicherungsverträgen zugeschnitten. So können
beispielsweise die 'Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung' genannt werden.
Klauseln: Klauseln, wie beispielsweise die Klausel 'Gegenstände von
besonderem Wert' in der Hausratversicherung, dienen dem Einschluss
standardisierter Fälle in den Versicherungsschutz.
Nicht zu den AVB gehören Individualvereinbarungen auch handschriftliche
oder wilde Klauseln genannt. Es handelt sich hierbei um individuell
ausgehandelte Einzelfallregelungen zu Versicherungsverträgen.
Bis Mitte 1994 mussten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
durch das BAV genehmigt werden. Aufgrund einer EU-Richtlinie besteht
seitdem keine Genehmigungspflicht mehr, jedoch hat das BaFin auch heute
noch die Aufgabe Missstände zu beseitigen und damit eine Gefährdung der
Versicherteninteressen zu vermeiden. Geprüft werden können AVB und ihre
Klauseln durch die BaFin nur noch nachträglich und die Aufsicht beschränkt
sich auf Verstöße gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Da sich die Bedingungen der einzelnen Versicherer zum Teil erheblich
unterscheiden, sollten die AVB vor Vertragsabschluss unbedingt geprüft und
verglichen werden. Nur so können Sie Leistungsunterschiede erkennen.
Die Auslegung der AVB bietet immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung das
Verständnis eines verständigen und redlichen, juristisch und
versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers maßgebend.
Für die AVB haben sich bestimmte Abkürzungen durchgesetzt, so
beispielsweise VHB für die "Verbundene Hausratversicherungs-Bedingungen".
Abhängig vom Jahr, in dem die AVB aufgelegt wurden, wird zusätzlich das
Jahr hinter die Abkürzung gesetzt. Vor allem für Versicherungssparten, in
denen regelmäßig langfristige Verträge geschlossen werden, können mehrere
Generationen von AVB nebeneinander existieren, die sich häufig im Umfang
ihres Deckungsschutzes unterscheiden.
Als Versicherungsnehmer haben Sie praktisch keinen Einfluss auf die AVB,
da diese vom Versicherer vorgegeben und durch Hinweis auf dem
Versicherungsschein in den Vertrag einbezogen werden.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sowie der
Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) haben für die
wichtigsten privaten Versicherungen Musterbedingungen ausgearbeitet. Da es
sich dabei um unverbindliche Empfehlungen handelt, ist es den
Versicherungsunternehmen freigestellt, diese ganz oder auszugsweise zu
übernehmen oder davon abzuweichen. |