Berufsunfähigkeitsversicherung
Rückwirkende Anerkennung
Leistet der Versicherer auch dann ab Eintritt
der Berufsunfähigkeit (rückwirkend), falls die Berufsunfähigkeit von Beginn
an nicht als solche zu erkennen war? (üblicherweise § 2, Absatz 3)
Hier ist zu prüfen, ob der Versicherer auch dann die BU-Rente ab Eintritt
der Berufsunfähigkeit zahlt, wenn diese zunächst nicht erkennbar war
beziehungsweise der Arzt keine klare Prognose abgeben konnte. Formuliert der
Versicherer in den Bedingungen: "So gilt die Fortdauer dieses Zustandes als
Berufsunfähigkeit", so bedeutet dies, dass die BU-Rente erst ab dem 7. Monat
gezahlt wird. Gute Bedingungen liegen dann vor, wenn der Versicherer in
diesem Fall "von Beginn an", also rückwirkend leistet.