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Rückwirkende Anerkennung

Leistet der Versicherer auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (rückwirkend), falls die Berufsunfähigkeit von Beginn an nicht als solche zu erkennen war? (üblicherweise § 2, Absatz 3)

Hier ist zu prüfen, ob der Versicherer auch dann die BU-Rente ab Eintritt der Berufsunfähigkeit zahlt, wenn diese zunächst nicht erkennbar war beziehungsweise der Arzt keine klare Prognose abgeben konnte. Formuliert der Versicherer in den Bedingungen: "So gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit", so bedeutet dies, dass die BU-Rente erst ab dem 7. Monat gezahlt wird. Gute Bedingungen liegen dann vor, wenn der Versicherer in diesem Fall "von Beginn an", also rückwirkend leistet.

 

 

 

 

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Copyright © 2009 MS-Makler Versicherungsvergleiche
Stand: 28. Mai 2009