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Definition Berufsunfähigkeit?
In den Bedingungen der
privaten Versicherer wird Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:
"..... Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für die
Dauer von mindestens 6 Monaten außerstande ist, seinen Beruf oder eine
andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und
Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung
entspricht."
Bei Beamten würde der Versicherungsfall eintreten, wenn sie dienstunfähig
sind.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verweisung. Nach obiger
Definition könnten Sie auf einen anderen "angemessenen" Beruf verwiesen
werden, so weit sich Ihre Einkommenssituation und soziale Stellung nicht
erheblich verschlechtert. Gerichtsentscheidungen haben die Zulässigkeit
dieser Verweisung gezeigt.
Jedoch dürfen die zur Ausübung der neuen Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht deutlich unter denen des bisherigen
Berufs liegen. Auch ein anfänglicher Einkommensverlust von bis zu 30
Prozent ist demnach zumutbar. Während einer Umschulung würde die BU-Rente
jedoch gezahlt.
Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Verweisung.
Bei der abstrakten Verweisung wird der Versicherer bereits dann von seiner
Leistungspflicht frei, wenn Sie "theoretisch" in einem anderen Beruf
arbeiten könnten, ohne dass der Versicherer prüfen muss, ob Sie eine
solche Tätigkeit "praktisch" ausüben können.
Werden Sie beispielsweise als Schreiner berufsunfähig, kann der
Versicherer Sie auf die theoretische Möglichkeit einer Tätigkeit als
Fachberater in einem Möbelhaus verweisen. Erhalten Sie jedoch aufgrund
fehlender Arbeitsstellen oder aufgrund Ihres Alters keine Arbeit, kann der
Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente verweigern.
Bei der konkreten Verweisung wird der Versicherer erst dann von seiner
Leistungspflicht frei, wenn Sie "tatsächlich" eine Tätigkeit ausüben, die
Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht.
Achten Sie in den Versicherungsbedingungen also unbedingt darauf, dass
diese die konkrete Verweisung beinhalten. Sehr günstige BU-Bedingungen
liegen vor, wenn der Versicherer ab einem bestimmten Alter, beispielsweise
ab dem 50. oder 55. Lebensjahr, vollkommen auf das Verweisungsrecht
verzichten. Die entsprechende Klausel könnte lauten:
"Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nicht in Betracht,
wenn diese Tätigkeit .... nicht konkret ausgeübt wird oder wenn das 50.
Lebensjahr bereits vollendet ist."
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