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 Berufsunfähigkeitsversicherung

Definition Berufsunfähigkeit?

In den Bedingungen der privaten Versicherer wird Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:

"..... Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

Bei Beamten würde der Versicherungsfall eintreten, wenn sie dienstunfähig sind.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verweisung. Nach obiger Definition könnten Sie auf einen anderen "angemessenen" Beruf verwiesen werden, so weit sich Ihre Einkommenssituation und soziale Stellung nicht erheblich verschlechtert. Gerichtsentscheidungen haben die Zulässigkeit dieser Verweisung gezeigt.

Jedoch dürfen die zur Ausübung der neuen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht deutlich unter denen des bisherigen Berufs liegen. Auch ein anfänglicher Einkommensverlust von bis zu 30 Prozent ist demnach zumutbar. Während einer Umschulung würde die BU-Rente jedoch gezahlt.

Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Verweisung.

Bei der abstrakten Verweisung wird der Versicherer bereits dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn Sie "theoretisch" in einem anderen Beruf arbeiten könnten, ohne dass der Versicherer prüfen muss, ob Sie eine solche Tätigkeit "praktisch" ausüben können.

Werden Sie beispielsweise als Schreiner berufsunfähig, kann der Versicherer Sie auf die theoretische Möglichkeit einer Tätigkeit als Fachberater in einem Möbelhaus verweisen. Erhalten Sie jedoch aufgrund fehlender Arbeitsstellen oder aufgrund Ihres Alters keine Arbeit, kann der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente verweigern.

Bei der konkreten Verweisung wird der Versicherer erst dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn Sie "tatsächlich" eine Tätigkeit ausüben, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht.

Achten Sie in den Versicherungsbedingungen also unbedingt darauf, dass diese die konkrete Verweisung beinhalten. Sehr günstige BU-Bedingungen liegen vor, wenn der Versicherer ab einem bestimmten Alter, beispielsweise ab dem 50. oder 55. Lebensjahr, vollkommen auf das Verweisungsrecht verzichten. Die entsprechende Klausel könnte lauten:

"Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn diese Tätigkeit .... nicht konkret ausgeübt wird oder wenn das 50. Lebensjahr bereits vollendet ist."


 

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