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Welche Haftungsarten gibt es?
Gesetzlich geregelte
Schadenersatzansprüche können sich aus außervertraglicher Haftung
(Deliktshaftung) und Vertragsverletzungen (Vertragshaftung) ergeben. In
der außervertraglichen Haftung wird nochmals unterschieden nach der
Verschuldens- und der Gefährdungshaftung.
Verschuldenshaftung
§ 823 Abs. 1 BGB besagt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Damit ein Geschädigter gegen Sie Ersatzansprüche geltend machen kann,
müssen Sie demnach schuldhaft gehandelt haben, Schuldfähigkeit
(Deliktsfähigkeit) vorausgesetzt. Kinder unter 7 Jahren, Geisteskranke und
Bewusstlose gelten als nicht deliktsfähig, sind damit also nicht
schadenersatzpflichtig. Bei einer Bewusstlosigkeit wird jedoch davon
ausgegangen, dass diese nicht selbst verschuldet, etwa durch Alkohol oder
Drogen, herbeigeführt wurde. Minderjährige vom 7. bis 18. Lebensjahr
gelten als bedingt deliktsfähig. Haften muss der Minderjährige aber dann,
wenn er die "zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht"
bei der Begehung der schädigenden Handlung hatte. Hier ist regelmäßig eine
Prüfung des Einzelfalls notwendig.
Ein schuldhaftes Handeln kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden
sein. Vorsatz und Fahrlässigkeit haben grundsätzlich die gleichen Folgen,
das heißt, Sie haften unbegrenzt. Die Rechtsprechung berücksichtigt jedoch
in Fällen des Mitverschuldens des Geschädigten und bei der Höhe des
Schmerzensgeldes den Grad Ihres Verschuldens.
- Vorsatz
Unterschieden wird beim rechtswidrigen Tun oder Unterlassen der bewusste
und der bedingte Vorsatz. Bewusster Vorsatz liegt vor, wenn Sie gewollt
einen Schaden in Kauf nehmen. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn Sie einen
Schaden voraussehen und diesen dann billigend in Kauf nehmen.
- Fahrlässigkeit
Unterschieden wird hier zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie das Verhalten eines
gewissenhaften Durchschnittsmenschen vermissen lassen. Grob fahrlässig
würden Sie handeln, wenn Sie die einfachste, in der gegebenen Situation
jedermann ohne Weiteres einleuchtende Überlegungen und
Sicherheitsvorkehrungen außer Acht lassen.
Gefährdungshaftung
Der eingetretene Schaden ist bei der Gefährdungshaftung nicht auf ein
rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Sie stützt sich auf
die Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine auch
erlaubte Gefahrenlage schafft, verschuldensunabhängig haftbar ist. Dies
kann durch Betrieb einer "gefährlichen" Anlage, der Ausübung einer
"gefährlichen" Tätigkeit oder dem Vertrieb "gefährlicher" Produkte
geschehen, falls besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
Beispielsweise in folgenden Fällen
Haftung eines Tierhalters für Luxustiere
Haftung des Kraftfahrzeughalters
Haftung für Schäden durch Verseuchung von Gewässern und Grundwasser
Haftung bei Umweltschäden
Vertragshaftung
Unter Vertragshaftung wird der Schadenersatz aus Vertragsverletzungen
verstanden. Dies können Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträge sein. Die
Haftung bezieht sich hier nicht alleine auf die eigentliche
Vertragsleistung, beispielsweise der Übereignung einer Sache durch
Kaufvertrag, sondern auch auf Nebenpflichten der Vertragserfüllung, wie
etwa der Einweisung in den Gebrauch einer Maschine, damit Bedienungsfehler
nicht auftreten können. |