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Wer ist alles mitversichert?
Deckung besteht nicht nur für
Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert ist die gleichartige
gesetzliche Haftpflicht
Ihres Ehegatten
Ihrer unverheirateten Kinder
Hierzu zählen auch Stief- Adoptiv- und Pflegekinder. Volljährige
Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder
unmittelbar anschließenden Berufs-Erstausbildung befinden. Auch während
des Grund- oder Zivildienstes besteht Versicherungsschutz. Beginnt Ihr
Kind eine Zweitausbildung oder eine Fortbildung, ist der
Versicherungsschutz nicht weiter gegeben.
der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
deren Tätigkeit
Hierzu zählen auch Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Ihre Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder
den Streudienst versehen.
des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners und dessen
Kinder
Dies gilt für eheähnliche Lebensgemeinschaften, so weit dies
vereinbart wurde und der Lebenspartner im Versicherungsschein genannt
wird. Ansprüche der genannten Personen untereinander sind ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die häusliche Gemeinschaft nicht
weiter besteht.
Stirbt der Versicherungsnehmer, so besteht bis zur nächsten
Prämienfälligkeit weiterhin Versicherungsschutz für die mitversicherten
Personen. Löst der überlebende Ehegatte die nächste Prämienrechnung ein,
so wird dieser Versicherungsnehmer.
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