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Wer ist alles mitversichert?

Deckung besteht nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

Ihres Ehegatten

Ihrer unverheirateten Kinder
Hierzu zählen auch Stief- Adoptiv- und Pflegekinder. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufs-Erstausbildung befinden. Auch während des Grund- oder Zivildienstes besteht Versicherungsschutz. Beginnt Ihr Kind eine Zweitausbildung oder eine Fortbildung, ist der Versicherungsschutz nicht weiter gegeben.

der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus deren Tätigkeit
Hierzu zählen auch Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Ihre Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

des in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Partners und dessen Kinder
Dies gilt für eheähnliche Lebensgemeinschaften, so weit dies vereinbart wurde und der Lebenspartner im Versicherungsschein genannt wird. Ansprüche der genannten Personen untereinander sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die häusliche Gemeinschaft nicht weiter besteht.


Stirbt der Versicherungsnehmer, so besteht bis zur nächsten Prämienfälligkeit weiterhin Versicherungsschutz für die mitversicherten Personen. Löst der überlebende Ehegatte die nächste Prämienrechnung ein, so wird dieser Versicherungsnehmer.

 

 

 

 

 

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Copyright © 2009 MS-Makler Versicherungsvergleiche
Stand: 28. Mai 2009