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Haftpflichtversicherung

 

Was leistet die Privathaftpflichtversicherung?

Versichert ist hier die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Durch die Privathaftpflichtversicherung ist somit Ihr gesamter privater Bereich abgedeckt, ob nun in der Freizeit, beim Einkauf, bei privaten Ausflügen, als Gastgeber oder Gast. In den RBH wird der Deckungsumfang in einigen Bereichen, die eventuell zweifelhaft sein könnten, besonders hervorgehoben.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

als Familien- und Haushaltsvorstand sowie als Aufsichtspflichtiger über Minderjährige (nicht nur der eigenen Kinder)

als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen
Versichert ist somit die in Ihrem Haushalt arbeitende Putzfrau, auch wenn Sie selbst die Geschädigte ist. Arbeitsunfälle, bei denen die Berufsgenossenschaft leistet, sind jedoch ausgeschlossen.

als Inhaber (Mieter, Eigentümer) einer im Inland gelegenen, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendeten Wohnung (auch Zweitwohnung), eines Einfamilien- und Wochenendhauses einschließlich zugehöriger Garagen, und Gärten

Die gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen ebenso das Haftpflichtrisiko eines unbebauten Grundstücks. Diese Risiken sind über eine Grundbesitzerhaftpflicht abzudecken.

als Vermieter von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen (z.B. Studentenzimmer)
Die gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen ebenso das Haftpflichtrisiko eines unbebauten Grundstücks, diese Risiken sind über eine Grundbesitzerhaftpflicht abzudecken.

als Bauherr kleinerer Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro
Bauvorhaben, die diese Summe überschreiten, sind ausgeschlossen und über eine Bauherrenhaftpflicht abzudecken.

als Radfahrer und Fußgänger

aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist die Jagd

aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb- Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen
Die Jagd ist hier wiederum ausgeschlossen, diese ist über eine Jagdhaftpflicht abzudecken.

als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken
Der Tierhalter hat eine Tierhalterhaftpflicht abzuschließen.

als Halter und Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen
Hierzu zählen nicht Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr
Mitversichert ist auch die vorübergehende Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern, jedoch nicht deren Eigentum.
Zusätzlich mitversichert werden können Risiken, die sich aus der Vermietung von Einliegerwohnungen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Eigentumswohnungen und dem privaten Gebrauch von Windsurfgeräten ergeben können.

 

 

 

 

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Copyright © 2009 MS-Makler Versicherungsvergleiche
Stand: 28. Mai 2009