Haftpflichtversicherung
Was leistet die
Privathaftpflichtversicherung?
Versichert ist hier die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den
Gefahren des täglichen Lebens. Durch die Privathaftpflichtversicherung ist
somit Ihr gesamter privater Bereich abgedeckt, ob nun in der Freizeit,
beim Einkauf, bei privaten Ausflügen, als Gastgeber oder Gast. In den RBH
wird der Deckungsumfang in einigen Bereichen, die eventuell zweifelhaft
sein könnten, besonders hervorgehoben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
als Familien- und Haushaltsvorstand sowie als Aufsichtspflichtiger über
Minderjährige (nicht nur der eigenen Kinder)
als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen
Versichert ist somit die in Ihrem Haushalt arbeitende Putzfrau, auch wenn
Sie selbst die Geschädigte ist. Arbeitsunfälle, bei denen die
Berufsgenossenschaft leistet, sind jedoch ausgeschlossen.
als Inhaber (Mieter, Eigentümer) einer im Inland gelegenen, ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken verwendeten Wohnung (auch Zweitwohnung), eines
Einfamilien- und Wochenendhauses einschließlich zugehöriger Garagen, und
Gärten
Die gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen ebenso das Haftpflichtrisiko
eines unbebauten Grundstücks. Diese Risiken sind über eine
Grundbesitzerhaftpflicht abzudecken.
als Vermieter von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen (z.B.
Studentenzimmer)
Die gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen ebenso das Haftpflichtrisiko
eines unbebauten Grundstücks, diese Risiken sind über eine
Grundbesitzerhaftpflicht abzudecken.
als Bauherr kleinerer Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro
Bauvorhaben, die diese Summe überschreiten, sind ausgeschlossen und über
eine Bauherrenhaftpflicht abzudecken.
als Radfahrer und Fußgänger
aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist die Jagd
aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb- Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen
Die Jagd ist hier wiederum ausgeschlossen, diese ist über eine
Jagdhaftpflicht abzudecken.
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken
Der Tierhalter hat eine Tierhalterhaftpflicht abzuschließen.
als Halter und Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und
Bienen
Hierzu zählen nicht Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere,
wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen und landwirtschaftlichen
Zwecken gehalten werden.
bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr
Mitversichert ist auch die vorübergehende Benutzung oder Anmietung von im
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern, jedoch nicht deren Eigentum.
Zusätzlich mitversichert werden können Risiken, die sich aus der
Vermietung von Einliegerwohnungen, Vermietung von Garagen, Vermietung von
Eigentumswohnungen und dem privaten Gebrauch von Windsurfgeräten ergeben
können.