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Was schränkt den
Kfz-Versicherungsschutz ein
Im Folgenden werden
Ausschlüsse wiedergegeben, die den Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung befreien. Also verstoßen Sie gegen eine der genannten
Obliegenheiten, erlischt der Versicherungsschutz.
In den Kraftfahrtversicherungsanträgen wird regelmäßig nach der Verwendung
des Fahrzeugs gefragt. Wird das Kfz zu einem anderen als dem angegebenen
Zweck verwendet, erlischt Ihr Versicherungsschutz.
Schöne Felgen, ein tieferes
Fahrwerk oder ein Motor mit mehr Leistung. Tuning am Auto müssen der
KFZ Versicherung gemeldet werden. Ansonsten droht der Verlust des
Kasko Versicherungsschutzes. Davon ist jede Maßnahme betroffen, die die
Leistung oder den Wert des Fahrzeugs verändert. Die KFZ Versicherer werten
eine Unterlassung der Meldung über bauliche Veränderungen am Fahrzeug als
eine Obliegenheitsverletzung. Sollte es zu einem Unfall kommen bleibt der
Fahrzeugbesitzer in der Regel auf den Kosten sitzen. Dabei kann sogar zu
Regressforderungen der KFZ Haftpflichtversicherung kommen.
Wird das Kfz von einem unberechtigten Fahrer, ohne Wissen und Willen des
Halters gebraucht, beispielsweise beim Diebstahl des Fahrzeugs, besteht
für den Dieb kein Versicherungsschutz. Auch hier wird der Versicherer
Rückgriff auf den unberechtigten Fahrer nehmen.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Fahrer des Kfz im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Versicherer bleibt Ihnen gegenüber
jedoch weiterhin leistungspflichtig, falls Sie ohne Verschulden annehmen
konnten, dass der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
Ausgeschlossen ist regelmäßig auch, wenn der Fahrer des Kfz infolge
Trunkenheit oder Einnahme anderer berauschender Mittel nicht mehr in der
Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen.
Nicht versichert ist der vorsätzlich o. durch bedingten Vorsatz
herbeigeführte Versicherungsfall. Bedingter Vorsatz wäre dann gegeben,
wenn Sie durch eigenes Handeln billigend in Kauf nehmen, dass ein anderer
geschädigt wird.
Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen
von hoher Hand oder Erdbeben entstehen, sind nur in der gesetzlichen
Kfz-Haftpflicht und nicht in der Fahrzeug- oder
Kraftfahrtunfallversicherung gedeckt.
Schäden durch Kernenergie sind immer ausgeschlossen.
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