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 Kfz-Versicherung

Was schränkt den Kfz-Versicherungsschutz ein

Im Folgenden werden Ausschlüsse wiedergegeben, die den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreien. Also verstoßen Sie gegen eine der genannten Obliegenheiten, erlischt der Versicherungsschutz.

In den Kraftfahrtversicherungsanträgen wird regelmäßig nach der Verwendung des Fahrzeugs gefragt. Wird das Kfz zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, erlischt Ihr Versicherungsschutz.

Schöne Felgen, ein tieferes Fahrwerk oder ein Motor mit mehr Leistung. Tuning am Auto müssen der KFZ Versicherung gemeldet werden. Ansonsten droht der Verlust des Kasko Versicherungsschutzes. Davon ist jede Maßnahme betroffen, die die Leistung oder den Wert des Fahrzeugs verändert. Die KFZ Versicherer werten eine Unterlassung der Meldung über bauliche Veränderungen am Fahrzeug als eine Obliegenheitsverletzung. Sollte es zu einem Unfall kommen bleibt der Fahrzeugbesitzer in der Regel auf den Kosten sitzen. Dabei kann sogar zu Regressforderungen der KFZ Haftpflichtversicherung kommen.

Wird das Kfz von einem unberechtigten Fahrer, ohne Wissen und Willen des Halters gebraucht, beispielsweise beim Diebstahl des Fahrzeugs, besteht für den Dieb kein Versicherungsschutz. Auch hier wird der Versicherer Rückgriff auf den unberechtigten Fahrer nehmen.

Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Fahrer des Kfz im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Versicherer bleibt Ihnen gegenüber jedoch weiterhin leistungspflichtig, falls Sie ohne Verschulden annehmen konnten, dass der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.

Ausgeschlossen ist regelmäßig auch, wenn der Fahrer des Kfz infolge Trunkenheit oder Einnahme anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen.

Nicht versichert ist der vorsätzlich o. durch bedingten Vorsatz herbeigeführte Versicherungsfall. Bedingter Vorsatz wäre dann gegeben, wenn Sie durch eigenes Handeln billigend in Kauf nehmen, dass ein anderer geschädigt wird.

Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben entstehen, sind nur in der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht und nicht in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung gedeckt.

Schäden durch Kernenergie sind immer ausgeschlossen.

 

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