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Bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags wird in aller Regel auch eine Laufzeit vereinbart.
Bei kurzfristigen Verträgen mit Laufzeiten unter einem Jahr endet der
Vertrag und somit der Versicherungsschutz zum vereinbarten Ablaufdatum.
Auch Verträge mit Laufzeiten von einem Jahr und darüber können bereits
ausdrücklich auf eine bestimmte Laufzeit befristet sein. In der Regel
enthalten längerfristige Verträge in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) eine Verlängerungsklausel, die besagt, dass
das Versicherungsverhältnis stillschweigend als verlängert gilt, wenn
nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf gekündigt wird. Das VVG
schreibt hier zwingend eine Einschränkung der Verlängerung auf ein Jahr
vor und verhindert somit überlange Bindungen.
Erfolgt die Kündigung fristgerecht, darf diese in der Regel nicht
von einer Beendigung abhängig gemacht werden. Zulässig ist jedoch eine
vorsorgliche Kündigung zum Zwecke der Vertragsänderung. Beispielsweise
dürfen Sie die Herabsetzung der Prämie fordern und gleichzeitig die
Kündigung aussprechen, falls der Versicherer der Prämienerniedrigung nicht
zustimmt.
Eine verspätet ausgesprochene Kündigung muss vom Versicherer
zurückgewiesen werden und er hat Sie darüber unverzüglich zu informieren.
Tut er dies nicht, so wird die Kündigung wirksam. Anderenfalls ist dem
Versicherer nach Ansicht des BaFin ein Verstoß gegen die guten Sitten
anzulasten.
Eine verfrühte Kündigung, also beispielsweise bereits im dritten
Jahr eines Vertrags mit fünfjähriger Laufzeit, darf der Versicherer nicht
zurückweisen. Die Kündigung kann formlos erfolgen, jedoch verlangen einige
AVB die Schriftform. Da Sie für die Zustellung der Kündigung
beweispflichtig sind, sollten Sie dies per Einschreibebrief mit Rückschein
erledigen.
Neben der ordentlichen Kündigung sind Sie aber auch der Versicherer
in bestimmten Fällen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt beispielsweise dann vor, wenn
der Versicherer ohne Verbesserung des Versicherungsschutzes die Prämie
erhöht. Hier können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
mit sofortiger Wirkung kündigen.
Bei den Sach- und Haftpflichtversicherungen besteht im Schadenfall sowohl
für Sie als auch für den Versicherer ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Dieses ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Entschädigungsverhandlungen auszuüben. Damit Sie eine
Anschlussversicherung suchen können, hat der Versicherer hier eine Frist
von einem Monat zu gewähren. Ihnen ist die Fristsetzung freigestellt. In
der Regel sollten Sie hier das Ende der Versicherungsperiode wählen, da
ein Anspruch auf Prämienrückerstattung nicht besteht. Bei einer Kündigung
durch den Versicherer vor Ablauf der Versicherungsperiode hat dieser
jedoch zu viel geleistete Prämien rückzuerstatten.
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