Kündigung
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags wird in aller Regel
auch eine Laufzeit vereinbart. Bei kurzfristigen Verträgen mit Laufzeiten
unter einem Jahr endet der Vertrag und somit der Versicherungsschutz zum
vereinbarten Ablaufdatum. Auch Verträge mit Laufzeiten von einem Jahr und
darüber können bereits ausdrücklich auf eine bestimmte Laufzeit befristet
sein. In der Regel enthalten längerfristige Verträge in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) eine Verlängerungsklausel, die besagt, dass
das Versicherungsverhältnis stillschweigend als verlängert gilt, wenn nicht
innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf gekündigt wird. Das VVG schreibt
hier zwingend eine Einschränkung der Verlängerung auf ein Jahr vor und
verhindert somit überlange Bindungen.
Erfolgt die Kündigung fristgerecht, darf diese in der Regel nicht von einer
Beendigung abhängig gemacht werden. Zulässig ist jedoch eine vorsorgliche
Kündigung zum Zwecke der Vertragsänderung. Beispielsweise dürfen Sie die
Herabsetzung der Prämie fordern und gleichzeitig die Kündigung aussprechen,
falls der Versicherer der Prämienerniedrigung nicht zustimmt.
Eine verspätet ausgesprochene Kündigung muss vom Versicherer zurückgewiesen
werden und er hat Sie darüber unverzüglich zu informieren. Tut er dies
nicht, so wird die Kündigung wirksam. Anderenfalls ist dem Versicherer nach
Ansicht des BaFin ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten.
Eine verfrühte Kündigung, also beispielsweise bereits im dritten Jahr eines
Vertrags mit fünfjähriger Laufzeit, darf der Versicherer nicht zurückweisen.
Die Kündigung kann formlos erfolgen, jedoch verlangen einige AVB die
Schriftform. Da Sie für die Zustellung der Kündigung beweispflichtig sind,
sollten Sie dies per Einschreibebrief mit Rückschein erledigen.
Neben der ordentlichen Kündigung sind Sie aber auch der Versicherer in
bestimmten Fällen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ein
außerordentliches Kündigungsrecht liegt beispielsweise dann vor, wenn der
Versicherer ohne Verbesserung des Versicherungsschutzes die Prämie erhöht.
Hier können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Bei den Sach- und Haftpflichtversicherungen besteht im Schadenfall sowohl
für Sie als auch für den Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Dieses ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Entschädigungsverhandlungen auszuüben. Damit Sie eine Anschlussversicherung
suchen können, hat der Versicherer hier eine Frist von einem Monat zu
gewähren. Ihnen ist die Fristsetzung freigestellt. In der Regel sollten Sie
hier das Ende der Versicherungsperiode wählen, da ein Anspruch auf
Prämienrückerstattung nicht besteht. Bei einer Kündigung durch den
Versicherer vor Ablauf der Versicherungsperiode hat dieser jedoch zu viel
geleistete Prämien rückzuerstatten.