Unfallversicherung
Sofortbeginnende Leibrente
Den Beitrag zur Sofortrente leisten Sie in Form eines größeren Geldbetrags
auf einmal (Einmalzahlung). Hierfür erhalten Sie sofort Anspruch auf eine
lebenslängliche Leibrente. Die Rentenzahlungen enden auch dann nicht, wenn
die erhaltenen Renten den eingezahlten Einmalbetrag wertmäßig übersteigen.
Die Sofortrente kommt insbesondere für Personen infrage, die über einen
entsprechenden Geldbetrag (beispielsweise aus einer Kapitalversicherung)
verfügen, und dieses Kapital verrenten lassen wollen.
Haben Sie bei Abschluss der Sofortrente keinen Todesfallschutz vereinbart,
besteht bei frühem Tod die Gefahr, nur einen geringen Teil des eingesetzten
Kapitals in Form von Rentenzahlungen zurückzuerhalten. Der Rest würde an den
Versicherer fallen.
Eine Todesfallleistung kann daher in Form einer Rentengarantiezeit, einer
Hinterbliebenenrente beziehungsweise einer einmaligen Kapitalzahlung bei Tod
vereinbart werden.
Durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit stellen Sie sicher, dass die
Rente auch bei vorzeitigem Tod bis zum Ende der Garantiezeit an den
Bezugsberechtigten weitergezahlt wird. Die Länge der Garantiezeit ist
abhängig vom Eintrittsalter bei Rentenbeginn und kann zwischen 5 und 20
Jahren variiert werden. Stirbt der Versicherte in der Garantiezeit, kann der
Bezugsberechtigte auch die Auszahlung des Barwertes der zukünftigen Renten
verlangen. Die Vereinbarung einer Garantiezeit vermindert die laufende
Rente, die aus dem Einmalbeitrag gezahlt wird; je länger die Garantiezeit um
so geringer die Rente.
Alternativ kann auch eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden. Bei
Tod des Versicherten wird hier die Rente sofort und lebenslang an den
Bezugsberechtigten gezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenrente kann dabei
individuell bis zu 100% der Hauptversichertenrente gewählt werden. Häufig
wird in Anlehnung an die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Hinterbliebenenrente von 60% gewählt.
Eine weitere Möglichkeit der Todesfallleistung ist die Vereinbarung einer
einmaligen Kapitalzahlung im Falle des Todes des Versicherten.
Das Kapitalwahlrecht ist in einigen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Die Höhe der Kapitalabfindung bestimmt sich aus dem geleisteten Einmalbetrag
abzüglich der bereits erhaltenen Renten. Im Vergleich zur Rentengarantiezeit
ergeben sich hier nochmals verminderte Rentenzahlungen.