Rentenversicherung
Was ist versichert
Zunächst sind die sofort beginnende und die aufgeschobene Rente zu
unterscheiden.
Bei der sofort beginnenden Rente erfolgt die erste Rentenzahlung einen Monat
nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn bzw. ein Jahr nach
Versicherungsbeginn, falls jährliche Rentenzahlungen vereinbart wurden. Die
Rentenzahlung endet dann bei Tod des Versicherten. In der Regel wird die
Sofortrente jedoch um eine Todesfallleistung ergänzt, da ansonsten bei
frühem Tod die Gefahr besteht, nur einen geringen Teil des eingezahlten
Kapitals in Rentenform zurückzuerhalten. Ist eine Garantiezeit vereinbart,
zahlt der Versicherer die vereinbarte Rente bei Tod des Versicherten bis zum
Ende der Garantiezeit an den Bezugsberechtigten weiter. Alternativ kann der
Bezugsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen. Stirbt der Versicherte
nach Ende der Garantiezeit, enden auch die Rentenzahlungen und eine
Kapitalabfindung ist dann natürlich nicht mehr möglich. Anstelle der
Garantiezeit kann alternativ eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. In
diesem Fall wird die Rente nach dem Tod des Versicherten lebenslang an den
Hinterbliebenen weitergezahlt.
Bei einer aufgeschobenen Rente beginnt die Rentenzahlung zum Ende der
Aufschubzeit. Auch hier enden die Rentenzahlungen bei Tod des Versicherten,
falls keine Todesfallleistung vereinbart wurde. Wurde eine
Beitragsrückgewähr vereinbart, zahlt der Versicherer bei Tod des
Versicherten vor Rentenbeginn die eingezahlten Beiträge zuzüglich dem
vorhandenen Überschussguthaben zurück. Wie in der Sofortrente kann auch hier
eine Garantiezeit oder alternativ eine Hinterbliebenenrente vereinbart
werden. Es gilt das bereits zur Sofortrente Gesagte. Bei der aufgeschobenen
Rente besteht vor Ende der Aufschubzeit üblicherweise ein Kapitalwahlrecht.
Das heißt, der Versicherte kann entscheiden, ob er anstelle der Rente eine
einmalige Abfindung erhalten möchte. Ein entsprechender Antrag muss vor dem
Ende der Aufschubzeit gestellt werden. Die Fristen sind von Versicherer zu
Versicherer unterschiedlich und liegen in der Regel zwischen einem und drei
Monaten vor Ende der Aufschubzeit. Bei Versicherungen ohne Todesfallleistung
muss das Kapitalwahlrecht sogar spätestens 3 bis 5 Jahre vor Ablauf ausgeübt
werden. Damit soll verhindert werden, dass kranke Versicherte überwiegend
vom Kapitalwahlrecht Gebrauch machen während Versicherte, die
voraussichtlich lange leben, die Rente beanspruchen. Einige Tarife
ermöglichen dem Versicherten in den letzen 5 Jahren vor Ende der
Aufschubzeit den Rentenbeginn vorzuverlegen. Voraussetzung ist jedoch, dass
der Versicherte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Rentenhöhe
wird dann neu ermittelt und die Ausübung des Kapitalwahlrechts
ausgeschlossen.