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Wer wird gefördert?

Gefördert werden grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Zu den geförderten Personen zählen:

Unselbstständig Beschäftigte / Arbeitnehmer
Üben Sie eine unselbstständige Arbeit gegen Entgelt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Befinden Sie sich in Berufsausbildung, kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Arbeitsentgelt beziehen, Sie sind immer versicherungspflichtig.

Selbstständig Tätige
Bei den selbstständig Tätigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, handelt es sich insbesondere um:
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Künstler und Publizisten
- Hebammen
- Hausgewerbetreibende

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

Sonstige Versicherte
Zu den sonstigen Versicherten zählen: Wehr- und Zivildienstleistende

Bezieher von Lohnersatzleistungen, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren. Zu den Lohnersatzleistungen zählen beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld.

Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren.

Geringfügig Beschäftigte (400 Euro-Jobs), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Nichterwerbstätige Eltern, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, deren Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden.

Personen, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.

- Landwirte, die im Alterssicherungssystem der Landwirte pflichtversichert sind.
- Auf Antrag pflichtversicherte Personen, wie beispielsweise Entwicklungshelfer.
- Beamte und Richter auf Zeit oder Probe
- Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die über eine Zusatzversorgung keine beamtenähnliche   Gesamtversorgung erhalten.




 

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