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Wer wird gefördert?
Gefördert werden grundsätzlich
alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Zu den
geförderten Personen zählen:
Unselbstständig Beschäftigte / Arbeitnehmer
Üben Sie eine unselbstständige Arbeit gegen Entgelt im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses aus, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert. Befinden Sie sich in Berufsausbildung, kommt es nicht
darauf an, ob Sie ein Arbeitsentgelt beziehen, Sie sind immer
versicherungspflichtig.
Selbstständig Tätige
Bei den selbstständig Tätigen, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, handelt es sich insbesondere
um:
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Künstler und Publizisten
- Hebammen
- Hausgewerbetreibende
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig nur für einen
Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen
Sonstige Versicherte
Zu den sonstigen Versicherten zählen: Wehr- und Zivildienstleistende
Bezieher von Lohnersatzleistungen, wenn diese im letzten Jahr vor
Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren. Zu den
Lohnersatzleistungen zählen beispielsweise Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld.
Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor Beginn der
Leistung rentenversicherungspflichtig waren.
Geringfügig Beschäftigte (400 Euro-Jobs), die auf
Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben.
Nichterwerbstätige Eltern, in den ersten drei Lebensjahren des
Kindes, deren Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt
werden.
Personen, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche
nicht erwerbsmäßig pflegen. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht
mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.
- Landwirte, die im Alterssicherungssystem der Landwirte pflichtversichert
sind.
- Auf Antrag pflichtversicherte Personen, wie beispielsweise
Entwicklungshelfer.
- Beamte und Richter auf Zeit oder Probe
- Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die über eine Zusatzversorgung
keine beamtenähnliche Gesamtversorgung erhalten.
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