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Was ist nicht versichert?
Die im Folgenden genannten
Einschränkungen können bei einigen Versicherern differieren. So verzichten
einige auf die genannten Einschränkungen oder andere sehen die Auszahlung
des Rückkaufwertes nicht vor.
Ist der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
kriegerischen Ereignissen gestorben, beschränkt sich die Leistungspflicht
des Versicherers auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten
Zeitwertes der Versicherung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn
der Versicherte außerhalb Deutschlands an kriegerischen Ereignissen
stirbt, an denen er nicht aktiv beteiligt war.
Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Einlösung des
Erstbeitrags leistet der Versicherer nur dann, wenn nachgewiesen wird, das
die Tat "in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit" begangen worden ist.
Anderenfalls zahlt der Versicherer den für den Todestag berechneten
Zeitwert der Versicherung.
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