Risikolebensversicherung
Was ist nicht
versichert?
Die im Folgenden genannten Einschränkungen können bei einigen Versicherern
differieren. So verzichten einige auf die genannten Einschränkungen oder
andere sehen die Auszahlung des Rückkaufwertes nicht vor.
Ist der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
kriegerischen Ereignissen gestorben, beschränkt sich die Leistungspflicht
des Versicherers auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten
Zeitwertes der Versicherung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der
Versicherte außerhalb Deutschlands an kriegerischen Ereignissen stirbt, an
denen er nicht aktiv beteiligt war.
Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Einlösung des Erstbeitrags
leistet der Versicherer nur dann, wenn nachgewiesen wird, das die Tat "in
einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit" begangen worden ist. Anderenfalls zahlt der
Versicherer den für den Todestag berechneten Zeitwert der Versicherung.