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 Unfallversicherung

Welche Leistungsarten gibt es in der Unfallversicherung?

Die nachfolgend beschriebenen Leistungsarten können Sie in der Unfallversicherung vereinbaren. Die Invaliditätsleistung als bedeutendste Leistungsart kann für sich allein versichert werden, alle anderen nur in Kombination mit ihr.


Invaliditätsleistung
Unter Invalidität wird die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verstanden. Es sind hier ausschließlich medizinische Gesichtspunkte maßgebend, das heißt, Ihre berufliche Tätigkeit spielt keine Rolle. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten (also insgesamt 15 Monaten) ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Sterben Sie nach einem Unfall müssen folgende Fälle unterschieden werden:

Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
Unterschieden werden müssen die Fälle:

Tod hatte unfallbedingte Ursache
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wohl aber auf eine zusätzlich mitversicherte Todesfallleistung.

Tod hatte unfallfremde Ursache
Hatte ein Arzt bereits Invalidität festgestellt, so wird der zuletzt erhobene ärztliche Befund für die Invaliditätsleistung zugrunde gelegt.

Tod später als ein Jahr nach dem Unfall
Hier spielt es keine Rolle, ob der Tod unfallbedingt oder durch unfallfremde Ursache eingetreten ist. Auch hier leistet der Versicherer, unter der Voraussetzung das ein Arzt bereits Invalidität festgestellt hatte. Der zuletzt erhobene ärztliche Befund wird für die Invaliditätsleistung zugrunde gelegt.

Todesfallleistung
Anspruch auf die vereinbarte Leistung entsteht nur, wenn der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eingetreten ist. Tritt der Tod nach Ablauf des Jahres unfallbedingt ein, besteht kein Anspruch auf Todesfallleistung. Siehe hierzu die Erläuterungen zur Invaliditätsleistung.

Die Übergangsleistung wird sechs Monate nach Eintritt des Unfalls gezahlt, wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung von mehr als 50% über diesen Zeitraum vorgelegen hat und immer noch besteht. Hiermit soll Ihnen Kapital für Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung aber längstens für ein Jahr nach dem Unfalltag gezahlt. Die Höhe wird dabei nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft, wobei der Beeinträchtigungsgrad nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung bemessen wird. Als Arbeitnehmer sollten Sie bedenken, dass Sie in den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit Ihre vollen Bezüge erhalten und dass ab dem 43. Tag in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung besteht.

Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag einer vollstationären Heilbehandlung gezahlt, jedoch längstens für zwei Jahre ab dem Unfalltag. Bei Aufenthalten in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt. Krankenhaustagegeld wird in der Regel über eine private Krankenversicherung eingeschlossen bzw. für gesetzlich Krankenversicherte über eine private Ergänzungsversicherung. Abgedeckt werden kann über das Krankenhaustagegeld der gesetzliche Eigenanteil zum Pflegesatz einer stationären Krankenhausbehandlung, die Mehrkosten für Ein- oder Zweibettzimmer oder auch die eventuell anfallenden Kosten einer Haushaltshilfe wahrend des Krankenhausaufenthaltes.

Genesungsgeld, das Sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erhalten würden, wird in der Regel mit der Vereinbarung von Krankenhaustagegeld gekoppelt. Es wird die Anzahl von Tagen zugrunde gelegt, für die Sie auch Anspruch auf Krankenhaustagegeld haben, jedoch höchstens 100 Tage. Die Höhe wird nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes gestaffelt, so erhalten Sie beispielsweise vom 1. bis 10. Tag 100%, von 11. bis 20. Tag 50% und vom 21. bis 100. Tag 25%. Hätten Sie 60 Euro Krankenhaustagegeld vereinbart und nach einem Unfall einen Krankenhausaufenthalt von mindestens 100 Tagen, so würde das Genesungsgeld 2.100 Euro betragen.

Bergungskosten
Bei einigen Versicherern beitragsfrei mitversichert sind die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze, Transportkosten in das nächste Krankenhaus oder die Überführung zum Heimatort im Todesfall, falls ein versicherter Unfall die Ursache war.

Kosten für kosmetische Operationen
Gegen Mehrbeitrag mitzuversichern sind hier die Kosten für Arzthonorare, Medikamente und sonstige Heilmittel sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in der Klinik für den Fall, dass Sie sich nach einem Unfall zu einer kosmetischen Operation entschließen. Die Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgt sein. Bei unter 18-jährigen kann die Operation auch später erfolgen, muss jedoch bis zum 21. Lebensjahr abgeschlossen sein.

 

 

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