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Was ist nicht versichert?
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Hierunter fallen auch Unfälle, die auf Trunkenheit oder Einnahme
anderer Rauschmittel beruhen. Erleiden Sie beispielsweise einen
Schlaganfall, einen epileptischen Anfall oder einen anderen Krampfanfall
und lösen dadurch einen Unfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz ist jedoch dann gegeben, wenn diese Anfälle durch
einen versicherten Unfall ausgelöst werden.
Unfälle durch Ausführen einer vorsätzlichen Straftat
Beim Versuch oder der Ausführung einer vorsätzlichen Straftat besteht
kein Versicherungsschutz.
Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Werden Sie auf Auslandsreisen jedoch von solchen Ereignissen
überrascht, besteht Versicherungsschutz längstens für 7 Tage nach Ausbruch
des Ereignisses.
Unfälle mit Luftfahrzeugen
Dieser Risikoausschluss betrifft jedoch nur Luftfahrzeugführer mit
entsprechender Lizenz, Stewardessen oder andere Besatzungsmitglieder von
Luftfahrzeugen sowie Personen, die einer dabei auszuübenden beruflichen
Tätigkeit nachgehen.
Unfälle bei der Teilnahme an Rennveranstaltungen
Nehmen Sie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs
(auch Wasserfahrzeugs) an Fahrtveranstaltungen teil, bei denen es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind Sie nicht versichert.
Unfälle durch Kernenergie
Zusätzlich zu den Strahlenschäden sind auch Unfälle, die durch
Explosionen oder die ausgelöste Panik nach einem Kernkraftwerksunfall
entstehen, ausgeschlossen.
Gesundheitsschädigungen durch Strahlung
Verbrennungen durch nicht atomare Vorgänge sind jedoch versichert.
Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Infektionen
Haben Sie jedoch einen versicherten Unfall erlitten, sind die dadurch
notwendig werdenden Eingriffe oder Heilmaßnahmen jedoch versichert.
Gesundheitsschädigungen durch Vergiftungen
Versicherungsschutz besteht nicht bei der Vergiftung durch Einnahme
fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Für Kinder bis 10 Jahre
besteht diese Einschränkung jedoch nicht.
Bauch- und Unterleibsbrüche
Teilausschlüsse bestehen für folgende Schädigungen. Unter bestimmten
Voraussetzungen wird jedoch Versicherungsschutz gewährt
Bandscheibenschäden, Blutungen aus inneren Organen, Gehirnblutungen
Geht die Schädigung zu mehr als 50% auf ein versichertes
Unfallereignis zurück, besteht auch hier Versicherungsschutz.
Generell ausgeschlossen sind krankhafte Störungen aufgrund psychischer
Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
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