Unfallversicherung
Höhe der Invaliditätsleistung
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Bei
Vollinvalidität wird die vereinbarte Versicherungssumme in voller Höhe
gezahlt, bei Teilinvalidität ein entsprechender Teil, der aufgrund der
Gliedertaxe festgestellt werden kann. Soweit der Invaliditätsgrad nicht über
die Gliedertaxe ermittelt werden kann, wird nach ärztlichem Ermessen
verfahren.
Verlust oder Funktionsunfähigkeit Invaliditätsgrad
eines Armes im Schultergelenk 70%
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
einer Hand im Handgelenk 55%
eines Daumens 20%
eines Zeigefingers 10%
eines anderen Fingers 5%
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70%
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
eines Beines bis unterhalb des Knies 50%
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
eines Fußes im Fußgelenk 40%
einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
eines Auges 50%
des Gehörs auf einem Ohr 30%
des Geruchs 10%
des Geschmacks 5%
Für Personen in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Tierärzte) gilt eine
verbesserte Gliedertaxe, die folgende Invaliditätsgrade kennt.
Verlust oder Funktionsunfähigkeit Invaliditätsgrad
eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100%
eines Daumens oder Zeigefingers 60%
eines anderen Fingers 20%
eines Beines oder Fußes 70%
einer großen Zehe 8%
einer anderen Zehe 3%
eines Auges 80%
des Gehörs auf beiden Ohren 70%
Sind mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden
die Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht
angenommen.