Unfallversicherung
Was ist nicht versichert?
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Hierunter fallen auch Unfälle, die auf
Trunkenheit oder Einnahme anderer Rauschmittel beruhen. Erleiden Sie
beispielsweise einen Schlaganfall, einen epileptischen Anfall oder einen
anderen Krampfanfall und lösen dadurch einen Unfall aus, besteht kein
Versicherungsschutz. Versicherungsschutz ist jedoch dann gegeben, wenn diese
Anfälle durch einen versicherten Unfall ausgelöst werden.
Unfälle durch Ausführen einer vorsätzlichen Straftat
Beim Versuch oder der Ausführung einer
vorsätzlichen Straftat besteht kein Versicherungsschutz.
Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Werden Sie auf Auslandsreisen jedoch von
solchen Ereignissen überrascht, besteht Versicherungsschutz längstens für 7
Tage nach Ausbruch des Ereignisses.
Unfälle mit Luftfahrzeugen
Dieser Risikoausschluss betrifft jedoch nur
Luftfahrzeugführer mit entsprechender Lizenz, Stewardessen oder andere
Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen sowie Personen, die einer dabei
auszuübenden beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Unfälle bei der Teilnahme an Rennveranstaltungen
Nehmen Sie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse
eines Motorfahrzeugs (auch Wasserfahrzeugs) an Fahrtveranstaltungen teil,
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind Sie
nicht versichert.
Unfälle durch Kernenergie
Zusätzlich zu den Strahlenschäden sind auch
Unfälle, die durch Explosionen oder die ausgelöste Panik nach einem
Kernkraftwerksunfall entstehen, ausgeschlossen.
Gesundheitsschädigungen durch Strahlung
Verbrennungen durch nicht atomare Vorgänge
sind jedoch versichert.
Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Infektionen
Haben Sie jedoch einen versicherten Unfall
erlitten, sind die dadurch notwendig werdenden Eingriffe oder Heilmaßnahmen
jedoch versichert.
Gesundheitsschädigungen durch Vergiftungen
Versicherungsschutz besteht nicht bei der
Vergiftung durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Für Kinder bis 10 Jahre besteht diese Einschränkung jedoch nicht.
Bauch- und Unterleibsbrüche
Teilausschlüsse bestehen für folgende
Schädigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch
Versicherungsschutz gewährt
Bandscheibenschäden, Blutungen aus inneren Organen, Gehirnblutungen
Geht die Schädigung zu mehr als 50% auf ein
versichertes Unfallereignis zurück, besteht auch hier Versicherungsschutz.
Generell ausgeschlossen sind krankhafte Störungen aufgrund psychischer
Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.