Unfallversicherung
Definition Unfall
In den "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen" (AUB) wird ein Unfall
wie folgt beschrieben: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein
plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."
Demnach sind zwei Anforderungen an ein Ereignis zu stellen, um als Unfall zu
gelten.
Zum einen muss das Ereignis plötzlich eintreten, und zwar so, dass Sie der
schädigenden Wirkung weder ausweichen noch wirksam begegnen können. Damit
werden in der Unfallversicherung solche Ereignisse ausgegrenzt, deren
schädigenden Wirkungen erst allmählich eintreten. Werden Sie als Fußgänger
von einem Pkw erfasst, ist das plötzliche Ereignis gegeben. Atmen Sie
gefährliche Stoffe über längere Zeit ein, tritt die schädigende Wirkung
nicht plötzlich ein, sodass dieses Ereignis nicht über die
Unfallversicherung gedeckt ist.
Die zweite Anforderung ist, dass das Ereignis von außen auf den Körper
einwirken muss. Unter den Unfallbegriff fallen damit beispielsweise
Verletzungen durch herabfallende Gegenstände, Zusammenstöße im Verkehr oder
der Sturz beim Laufen. Des Weiteren das Einatmen giftiger Gase oder der Tod
durch Ertrinken. Auch Unfälle durch Stürme, Blitz oder Hagel sowie Unfälle
durch Elektrizität sind versichert. Beruht das Ereignis jedoch auf inneren
organischen Vorgängen, wie beispielsweise dem Sturz nach einem
Kreislaufversagen, liegt kein Unfall vor.
Erweitert wird der Unfallbegriff auf Ereignisse, bei denen durch "erhöhte"
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird
oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Nicht versichert sind jedoch auf Verschleiß beruhende Bandscheiben- oder
Meniskusschäden, auch wenn diese durch eine erhöhte Kraftanstrengung
verursacht wurden.
Unter den Versicherungsschutz fällt jede Gesundheitsschädigung infolge eines
Unfalls, sofern dieser unfreiwillig eingetreten ist.