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Die Rechte und Pflichten des
Versicherers sind durch den Versicherungsvertrag vorgegeben. In den
allgemeinen Versicherungsbedingungen muss das versicherte Risiko dem
Grunde nach erfasst und klar und verständlich beschrieben sein. Im
Gegensatz zur Lebensversicherung, in der das versicherte Risiko eindeutig
durch den Tod beschrieben werden kann, ist dies in anderen Sparten nicht
immer möglich. Risikoausschlüsse müssen ebenso beschrieben sein. In der
Schadenversicherung beispielsweise sind Risiken, die sich aus Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignissen ergeben, regelmäßig ausgeschlossen. Neben der
Risikobeschreibung sind auch Art und Umfang der zugesicherten Leistung
eindeutig zu beschreiben.
Der Versicherer ist verpflichtet, bei der Summenversicherung (Leben- oder
Unfallversicherung) im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung in Form
einer Kapitalabfindung oder Rente zu erbringen.
In der Schadenversicherung (Wohngebäude- oder Hausratversicherung) muss
der Versicherer den entstandenen Vermögensschaden nach Maßgabe des
Vertrags ersetzen.
Hier sind die Begriffe Versicherungssumme und Versicherungswert wichtig:
Die Versicherungssumme bezeichnet in der Summenversicherung, die vom
Versicherer im Versicherungsfall zu erbringende Leistung.
In der Schadenversicherung kennzeichnet die Versicherungssumme generell
die Obergrenze der Ersatzleistung.
Der Versicherungswert stellt den Wert des versicherten Interesses im
Schadenfall dar. Der Wert einer Sache (Verkaufswert), ohne
Berücksichtigung eines Liebhaberwertes oder eines entgangenen Gewinns, ist
also zu ersetzen. Häufig wird der Neuwert anstatt des Zeitwertes
bedingungsgemäß versichert, beispielsweise in der Hausratversicherung.
Eine Vollversicherung liegt dann vor, wenn Versicherungswert und
Versicherungssumme gleich sind.
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den
Versicherungswert erheblich übersteigt. Hier können sowohl Sie als
Versicherungsnehmer als auch der Versicherer eine sofortige Herabsetzung
der Versicherungssumme und somit auch der Prämie verlangen. Haben Sie den
Vertrag absichtlich so gestaltet, um sich im Schadenfall zu bereichern,
ist er nichtig. Den Beweis für die betrügerische Absicht muss der
Versicherer führen.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem
Versicherungswert liegt. Der Versicherer muss in diesem Fall bei
Totalverlust der versicherten Sachen nur die Versicherungssumme ersetzen.
Bei teilweisem Verlust muss der Schaden nur im Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt werden.
Bei der Entschädigungsberechnung ist auch die gewählte Selbstbeteiligung
zu berücksichtigen. Diese kann entweder prozentual oder aber durch einen
festen Betrag festgelegt sein. Zu beachten ist auch, ob die
Selbstbeteiligung für jeden Schadenfall gilt oder für die Summe aller
Schäden eines Jahres.
Nach Eintritt eines Schadens müssen Sie den Schaden anzeigen und alle
erforderlichen Unterlagen beibringen, damit Art und Umfang des Schadens
sachgerecht ermittelt werden können. Sie können sich mit Ihrem Versicherer
einigen oder die Schätzung des Schadenumfangs einem Sachverständigen
überlassen. Innerhalb zwei Wochen nach Feststellung der Ursachen und der
Schadenhöhe hat der Versicherer dann die Geldleistung zu erbringen. Ist
die Feststellung nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens nicht
beendet, können Sie Abschlagszahlungen verlangen. Zahlt der Versicherer
nicht, beginnt mit Fälligkeit der Leistung die Zinspflicht, die
vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Notwendig hierzu ist, dass
der Versicherer die Nichtleistung zu vertreten hat und Sie den Versicherer
gemahnt haben.
Bei der Schadenregulierung ist es unzulässig, wenn der Versicherer von
Ihnen eidesstattliche Erklärungen verlangt oder durch Unterzeichnung einer
Entschädigungsquittung mit dem Vermerk "Die Versicherung bleibt in Kraft",
erklären lässt, dass Sie auf Ihr Kündigungsrecht verzichten.
Die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Auszahlung der Versicherungssumme
verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die
gesetzliche Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann. Aber auch für Ansprüche des Versicherers
auf Folgeprämie usw. gelten diese Verjährungsfristen. Einige Allgemeine
Versicherungsbedingungen enthalten jedoch kürzere Fristen, sodass
rückständige Folgeprämien nur innerhalb eines Jahres bzw. 6 Monaten, wie
in der Haftpflichtversicherung, geltend gemacht werden können. |