|
Beim Versicherungsbeginn ist
zwischen dem technischen, dem formellen und dem materiellen Beginn zu
unterscheiden.
- technischer Beginn
In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das Sie den
von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginn eintragen sollten. Dieser Termin
wird als technischer Beginn bezeichnet und kennzeichnet gleichzeitig den
Beginn der Versicherungsperiode. Von diesem Datum ab müssen Sie die Prämie
zahlen.
- formeller Beginn
Der Zeitpunkt der Vertragsannahme, der sich durch Zustellung der
Police durch den Versicherer bestimmt, wird als formeller Beginn
bezeichnet.
- materieller Beginn
Der Beginn der Haftung (Übernahme des Versicherungsschutzes) wird als
materieller Beginn bezeichnet. Dieser sollte aus Ihrer Sicht mit dem
technischen Beginn übereinstimmen.
Wurde der Versicherungsbeginn nicht ausdrücklich festgelegt (policiert),
beginnt die Versicherung im Sinne des VVG am Tag der Vertragsannahme
mittags um 12 Uhr. Abweichend davon beginnt in der Kfz- und
Rechtsschutzversicherung die Haftung um 0 Uhr und endet um 12 Uhr.
Enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine zum VVG
abweichenden Regelungen zum strengen Einlösungsprinzip, so beginnt die
Haftung erst mit Zahlung der Erstprämie, unabhängig vom policierten
Versicherungsbeginn. Dies ist beispielsweise in der Lebensversicherung der
Fall. Der Versicherer muss Sie jedoch unmissverständlich darauf
hingewiesen haben, dass der Versicherungsschutz erst mit Zahlung der
Erstprämie beginnt. Tut er dies nicht, kann der Versicherungsnehmer, der
ja keine versicherungstechnischen Spezialkenntnisse hat, davon ausgehen,
dass der Versicherungsschutz mit dem technischen Beginn übereinstimmt.
Eine Rückdatierung - der technische Beginn wird vor den formellen Beginn
gelegt - ist dann überlegenswert, wenn sich dadurch Vorteile für Sie
ergeben. Sie zahlen dann Prämien für die Vergangenheit, obwohl der
Versicherungsschutz nur für die Zukunft gilt.
So kann eine Rückdatierung beispielsweise in der Lebensversicherung
vorgenommen werden, um ein günstigeres Eintrittsalter zu erreichen und
damit der Prämiensatz geringer wird.
In der Kfz-Versicherung könnte der Vertrag auf den 1.1. bzw. 1.7.
rückdatiert werden, damit zu Beginn des folgenden Jahres bereits die
Einstufung in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse erreicht wird
(Schadenfreiheit im laufenden Jahr vorausgesetzt). |