Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmer
Die vom Versicherer einklagbare Pflicht zur
rechtzeitigen Prämienzahlung ihrerseits wurde bereits erläutert. Des
Weiteren bestehen für Sie weitere Pflichten, die zu erfüllen, jedoch vom
Versicherer nicht einklagbar sind. Diese Obliegenheiten bestehen zum einen
in der Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Versicherers, im Gebot der
Anzeigepflicht und im Verbot der nachträglichen Gefahrerhöhung in der
Sachversicherung. Grundsätzlich regelt das VVG die Folgen bei
Obliegenheitsverletzungen, die in den meisten Fällen zur Leistungsfreiheit
des Versicherers und zur Vertragsauflösung führen. Damit diese Rechtsfolgen
jedoch eintreten können, müssen bestimmte Erfordernisse erfüllt sein.
Sie müssen schuldhaft handeln
Die Beweislast, dass Sie nicht schuldhaft durch direkten oder bedingten
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt haben, liegt bei Ihnen.
Es muss ein Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem
Versicherungsfall bestehen
Das heißt: Der Versicherungsfall ist eingetreten bzw. der Schadenumfang ist
größer geworden, weil Sie die Obliegenheit verletzt haben.
Bei Schließung oder Änderung von Verträgen haben Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht zu erfüllen. Das heißt: Sie müssen alle ihnen bekannten
Umstände anzeigen, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer
erheblich sind. Als erheblich gelten die Fragen im Antrag. Denn nur dadurch,
dass dem Versicherer alle Risiken bekannt sind, kann dieser prüfen, ob er
das Risiko übernehmen will oder kann. Zudem kann der Versicherer nur so die
Prämie berechnen und festlegen, welche Bedingungen und Klauseln für den
Versicherungsvertrag zugrunde gelegt werden müssen. Ihre Anzeigepflicht
erstreckt sich nur auf Umstände, die ihnen bekannt bzw. bewusst sind, zu
Nachforschungen oder Erkundigungen sind Sie nicht verpflichtet.
Nach Vertragsabschluss dürfen Sie die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt
des versicherten Risikos nicht eigenmächtig erhöhen. Das VVG bestimmt, dass
der Versicherungsnehmer nach Vertragschluss nicht ohne Einwilligung des
Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten darf.
Bei einer nachträglichen Gefahrerhöhung sind Sie verpflichtet, dem
Versicherer hiervon Mitteilung zu machen. Unterlassen Sie Ihre
Anzeigepflicht, ist zu unterscheiden, ob Sie die Gefahrerhöhung schuldhaft
vorgenommen bzw. gestattet haben oder nicht.
Der Versicherer hat bei schuldhafter Unterlassung die Möglichkeit innerhalb
eines Monats, nach dem er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, von
seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen. Kündigt er jedoch
innerhalb der Monatsfrist nicht, so verfällt sein Kündigungsrecht, zudem
auch dann, wenn Sie die Gefahrerhöhung beseitigen, bevor der Versicherer
gekündigt hat. Besteht ein ursächlicher kausaler Zusammenhang zwischen der
Verletzung der Anzeigepflicht und dem Versicherungsfall, ist der Versicherer
von der Leistungspflicht befreit. So muss der Versicherer beispielsweise
nicht leisten, wenn Sie einen Unfall aufgrund eines Ihnen bekannten
Reifenschadens verursacht haben. Den Einbruchschaden in Ihren Wagen mit dem
defekten Reifen muss er jedoch aufgrund der Kaskoversicherung ersetzen, denn
hier besteht kein Zusammenhang zwischen der Gefahrerhöhung und dem
eingetretenen Schaden. Der Versicherer muss auch dann zahlen, wenn der
Versicherungsfall nach Ablauf der Monatsfrist eingetreten ist und er trotz
Kenntnis der Gefahrerhöhung nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch
gemacht hat.
Trifft Sie kein Verschulden, sprich, ist eine Gefahrerhöhung eingetreten,
ohne das dies für Sie trotz "verkehrsüblicher" Sorgfalt erkennbar gewesen
ist, hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht. Der Versicherer kann aber
gleichwohl eine höhere Prämie fordern oder den Vertrag kündigen, wenn die
höhere Gefahr nach den Grundsätzen des Versicherers auch gegen eine höhere
Prämie nicht übernommen werden kann. Der Anspruch auf eine höhere Prämie
muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gefahrerhöhung durch den
Versicherer wahrgenommen werden, ansonsten erlischt dieser. Auch die
Kündigung muss der Versicherer innerhalb der Monatsfrist aussprechen, in
diesem Fall darf er jedoch nicht fristlos kündigen, sondern mit einer Frist
von einem Monat. Diese Kündigungsfrist wird durch das VVG bestimmt, um Ihnen
in diesem Fall die Möglichkeit zu geben, sich anderweitig
Versicherungsschutz zu beschaffen. Ebenso bestimmt das VVG, das der
Versicherer im Falle der nicht schuldhaften Gefahrerhöhung durch den
Versicherungsnehmer im Schadenfall leisten muss, obwohl die Gefahrerhöhung
ursächlich für den Schadeneintritt war.
Welche weiteren Änderungen müssen dem Versicherer anzeigt, welche
Mitteilungen müssen gemacht werden?
- Adressänderungen
- die Veräußerung bzw. den Erwerb einer versicherten Sache
Den kraft Gesetz geht mit dem Übergang des Eigentums an einer versicherten
Sache auch eine darauf bezogene Sachversicherung auf den Erwerber über.
(Wohngebäude- oder auch Kfz- Versicherungen)
- die mehrfache Versicherung gegen dasselbe Risiko
- das der Versicherungsfall eingetreten ist
Die Anzeige des Versicherungsfalls sollte unverzüglich, das heißt ohne
schuldhaftes Zögern, geschehen. Das VVG nennt einige Sonderregelungen,
beispielsweise soll in der Feuer-, und Lebensversicherung die Anzeige
innerhalb von drei Tagen, in der Haftpflichtversicherung innerhalb einer
Woche geschehen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollte
die Mitteilung sinnvoller weise schriftlich erfolgen. Sie geben dadurch dem
Versicherer die Möglichkeit, den Schaden frühzeitig zu untersuchen und
Auskünfte und Belege anzufordern.
In der Regel werden Sie nach Mitteilung des Schadens von Ihrem Versicherer
ein Schadenanzeige-Formular erhalten, das Sie sorgfältig und vollständig
beantworten müssen. Die gestellten Fragen dürfen sich jedoch ausschließlich
auf den eingetretenen Schaden beziehen, anderweitige Auskünfte müssen Sie
nicht erteilen.
Die vollständige Beantwortung der Schadenanzeige schließt nicht nur sichere
Informationen ein. Sie müssen auch sachdienliche Hinweise weitergeben, die
Sie nicht unbedingt beweisen können, damit Sie Ihre Auskunftspflicht nicht
verletzen.
Informieren Sie Ihren Versicherer nicht, zu spät oder nicht zutreffend,
sehen die AVB regelmäßig Leistungsfreiheit des Versicherers vor. Auf
Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer jedoch nur dann berufen, wenn
Sie grob fahrlässig gehandelt haben, beispielsweise dann, wenn die Anzeige
so spät erfolgt, dass der Versicherer die erforderlichen Feststellungen zum
Schadenvorgang überhaupt nicht mehr oder nur mit großem Aufwand treffen
kann.