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Die vom Versicherer
einklagbare Pflicht zur rechtzeitigen Prämienzahlung ihrerseits wurde
bereits erläutert. Des Weiteren bestehen für Sie weitere Pflichten, die zu
erfüllen, jedoch vom Versicherer nicht einklagbar sind. Diese
Obliegenheiten bestehen zum einen in der Erteilung von Auskünften auf
Verlangen des Versicherers, im Gebot der Anzeigepflicht und im Verbot der
nachträglichen Gefahrerhöhung in der Sachversicherung. Grundsätzlich
regelt das VVG die Folgen bei Obliegenheitsverletzungen, die in den
meisten Fällen zur Leistungsfreiheit des Versicherers und zur
Vertragsauflösung führen. Damit diese Rechtsfolgen jedoch eintreten
können, müssen bestimmte Erfordernisse erfüllt sein.
Sie müssen schuldhaft handeln
Die Beweislast, dass Sie nicht schuldhaft durch direkten oder bedingten
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt haben, liegt bei Ihnen.
Es muss ein Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem
Versicherungsfall bestehen
Das heißt: Der Versicherungsfall ist eingetreten bzw. der Schadenumfang
ist größer geworden, weil Sie die Obliegenheit verletzt haben.
Bei Schließung oder Änderung von Verträgen haben Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht zu erfüllen. Das heißt: Sie müssen alle ihnen bekannten
Umstände anzeigen, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer
erheblich sind. Als erheblich gelten die Fragen im Antrag. Denn nur
dadurch, dass dem Versicherer alle Risiken bekannt sind, kann dieser
prüfen, ob er das Risiko übernehmen will oder kann. Zudem kann der
Versicherer nur so die Prämie berechnen und festlegen, welche Bedingungen
und Klauseln für den Versicherungsvertrag zugrunde gelegt werden müssen.
Ihre Anzeigepflicht erstreckt sich nur auf Umstände, die ihnen bekannt
bzw. bewusst sind, zu Nachforschungen oder Erkundigungen sind Sie nicht
verpflichtet.
Nach Vertragsabschluss dürfen Sie die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt
des versicherten Risikos nicht eigenmächtig erhöhen. Das VVG bestimmt,
dass der Versicherungsnehmer nach Vertragschluss nicht ohne Einwilligung
des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten darf.
Bei einer nachträglichen Gefahrerhöhung sind Sie verpflichtet, dem
Versicherer hiervon Mitteilung zu machen. Unterlassen Sie Ihre
Anzeigepflicht, ist zu unterscheiden, ob Sie die Gefahrerhöhung schuldhaft
vorgenommen bzw. gestattet haben oder nicht.
Der Versicherer hat bei schuldhafter Unterlassung die Möglichkeit
innerhalb eines Monats, nach dem er von der Gefahrerhöhung Kenntnis
erlangt hat, von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen.
Kündigt er jedoch innerhalb der Monatsfrist nicht, so verfällt sein
Kündigungsrecht, zudem auch dann, wenn Sie die Gefahrerhöhung beseitigen,
bevor der Versicherer gekündigt hat. Besteht ein ursächlicher kausaler
Zusammenhang zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und dem
Versicherungsfall, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
So muss der Versicherer beispielsweise nicht leisten, wenn Sie einen
Unfall aufgrund eines Ihnen bekannten Reifenschadens verursacht haben. Den
Einbruchschaden in Ihren Wagen mit dem defekten Reifen muss er jedoch
aufgrund der Kaskoversicherung ersetzen, denn hier besteht kein
Zusammenhang zwischen der Gefahrerhöhung und dem eingetretenen Schaden.
Der Versicherer muss auch dann zahlen, wenn der Versicherungsfall nach
Ablauf der Monatsfrist eingetreten ist und er trotz Kenntnis der
Gefahrerhöhung nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Trifft Sie kein Verschulden, sprich, ist eine Gefahrerhöhung eingetreten,
ohne das dies für Sie trotz "verkehrsüblicher" Sorgfalt erkennbar gewesen
ist, hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht. Der Versicherer kann aber
gleichwohl eine höhere Prämie fordern oder den Vertrag kündigen, wenn die
höhere Gefahr nach den Grundsätzen des Versicherers auch gegen eine höhere
Prämie nicht übernommen werden kann. Der Anspruch auf eine höhere Prämie
muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gefahrerhöhung durch den
Versicherer wahrgenommen werden, ansonsten erlischt dieser. Auch die
Kündigung muss der Versicherer innerhalb der Monatsfrist aussprechen, in
diesem Fall darf er jedoch nicht fristlos kündigen, sondern mit einer
Frist von einem Monat. Diese Kündigungsfrist wird durch das VVG bestimmt,
um Ihnen in diesem Fall die Möglichkeit zu geben, sich anderweitig
Versicherungsschutz zu beschaffen. Ebenso bestimmt das VVG, das der
Versicherer im Falle der nicht schuldhaften Gefahrerhöhung durch den
Versicherungsnehmer im Schadenfall leisten muss, obwohl die Gefahrerhöhung
ursächlich für den Schadeneintritt war.
Welche weiteren Änderungen
müssen dem Versicherer anzeigt, welche Mitteilungen müssen gemacht werden?
- Adressänderungen
- die Veräußerung bzw. den Erwerb einer versicherten Sache
Den kraft Gesetz geht mit dem Übergang des Eigentums an einer
versicherten Sache auch eine darauf bezogene Sachversicherung auf den
Erwerber über. (Wohngebäude- oder auch Kfz- Versicherungen)
- die mehrfache Versicherung gegen dasselbe Risiko
- das der Versicherungsfall eingetreten ist
Die Anzeige des Versicherungsfalls sollte unverzüglich, das heißt ohne
schuldhaftes Zögern, geschehen. Das VVG nennt einige Sonderregelungen,
beispielsweise soll in der Feuer-, und Lebensversicherung die Anzeige
innerhalb von drei Tagen, in der Haftpflichtversicherung innerhalb einer
Woche geschehen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch
sollte die Mitteilung sinnvoller weise schriftlich erfolgen. Sie geben
dadurch dem Versicherer die Möglichkeit, den Schaden frühzeitig zu
untersuchen und Auskünfte und Belege anzufordern.
In der Regel werden Sie nach Mitteilung des Schadens von Ihrem Versicherer
ein Schadenanzeige-Formular erhalten, das Sie sorgfältig und vollständig
beantworten müssen. Die gestellten Fragen dürfen sich jedoch
ausschließlich auf den eingetretenen Schaden beziehen, anderweitige
Auskünfte müssen Sie nicht erteilen.
Die vollständige Beantwortung der Schadenanzeige schließt nicht nur
sichere Informationen ein. Sie müssen auch sachdienliche Hinweise
weitergeben, die Sie nicht unbedingt beweisen können, damit Sie Ihre
Auskunftspflicht nicht verletzen.
Informieren Sie Ihren Versicherer nicht, zu spät oder nicht zutreffend,
sehen die AVB regelmäßig Leistungsfreiheit des Versicherers vor. Auf
Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer jedoch nur dann berufen, wenn
Sie grob fahrlässig gehandelt haben, beispielsweise dann, wenn die Anzeige
so spät erfolgt, dass der Versicherer die erforderlichen Feststellungen
zum Schadenvorgang überhaupt nicht mehr oder nur mit großem Aufwand
treffen kann.
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