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Als Gegenleistung für die
Übernahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherer müssen Sie eine
Prämie erbringen. Diese von Ihnen zu entrichtende Geldleistung setzt sich
zusammen aus der eigentlichen Prämie, der Versicherungssteuer und etwaigen
Gebühren. Nicht steuerpflichtig sind Prämienzahlungen zur Lebens- und
Krankenversicherung. Ansonsten beträgt die Versicherungssteuer in der
Regel 15% und wird vom Versicherer an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Die Höhe der Prämie richtet sich nach den für den vereinbarten Tarif
berechneten Prämien für die verschiedenen Risikogruppen (beispielsweise
Eintrittsalter, Geschlecht, etc.). Die Prämien sind im Voraus zu
entrichten. Entweder als Einmalprämie (hauptsächlich bei kurzfristigen
Verträgen) oder durch laufende Zahlungen. Bei laufenden Zahlungen ist
zwischen Erst- und Folgeprämien zu unterscheiden. Sofort nach Abschluss
des Vertrages, das heißt nach Aushändigung der Versicherungspolice, ist
die Zahlung in Form der Einmalprämie oder bei laufenden Zahlungen die
Erstprämie zu erbringen. Der Beginn des Versicherungsschutzes setzt Voraus
, dass die Prämie rechtzeitig gezahlt wird.
In der Praxis heißt das, die Zahlung wird innerhalb eines Zeitraums von 14
Tagen geleistet. Dies gilt auch im Falle des Folgeprämienverzugs für das
wieder Aufleben des Versicherungsschutzes.
Zahlen Sie die Erstprämie nicht, hat der Versicherer die Möglichkeit:
- Sie auf Leistung zu verklagen
Geltend gemacht werden können zusätzlich zur Prämie die gesetzlichen
Zinsen und nachweisbar entstandener Verzugsschaden. Nach BGB betragen die
gesetzlichen Zinsen 4% ab Verzug, nach HGB 5% ab Fälligkeit.
- den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
Der Rücktritt muss vom Versicherer nicht ausdrücklich erklärt werden.
Es genügt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit die Prämie
gerichtlich geltend macht. Der Vertrag wird damit von Anfang an nichtig.
Wird die Prämie nach Ablauf der 3-Monats-Frist gezahlt, bleibt es beim
Rücktritt. Der Versicherer hat dann Anspruch auf eine angemessene
Geschäftsgebühr, deren Höhe im Ermessen der Gerichte liegt.
Folgeprämien sind zu Beginn der vertraglich festgelegten
Versicherungsperioden zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Versicherer
hier die Möglichkeit:
- Sie auf Leistung zu verklagen und / oder Sie qualifiziert zu mahnen.
Das Mahnschreiben muss die zu erwartenden Rechtsfolgen (Verlust des
Versicherungsschutzes, Kündigungsrecht des Versicherers) genau und
umfassend wiedergeben.
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