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Der Versicherungsprämie

Als Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherer müssen Sie eine Prämie erbringen. Diese von Ihnen zu entrichtende Geldleistung setzt sich zusammen aus der eigentlichen Prämie, der Versicherungssteuer und etwaigen Gebühren. Nicht steuerpflichtig sind Prämienzahlungen zur Lebens- und Krankenversicherung. Ansonsten beträgt die Versicherungssteuer in der Regel 15% und wird vom Versicherer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Die Höhe der Prämie richtet sich nach den für den vereinbarten Tarif berechneten Prämien für die verschiedenen Risikogruppen (beispielsweise Eintrittsalter, Geschlecht, etc.). Die Prämien sind im Voraus zu entrichten. Entweder als Einmalprämie (hauptsächlich bei kurzfristigen Verträgen) oder durch laufende Zahlungen. Bei laufenden Zahlungen ist zwischen Erst- und Folgeprämien zu unterscheiden. Sofort nach Abschluss des Vertrages, das heißt nach Aushändigung der Versicherungspolice, ist die Zahlung in Form der Einmalprämie oder bei laufenden Zahlungen die Erstprämie zu erbringen. Der Beginn des Versicherungsschutzes setzt Voraus , dass die Prämie rechtzeitig gezahlt wird.

In der Praxis heißt das, die Zahlung wird innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen geleistet. Dies gilt auch im Falle des Folgeprämienverzugs für das wieder Aufleben des Versicherungsschutzes.

Zahlen Sie die Erstprämie nicht, hat der Versicherer die Möglichkeit:

- Sie auf Leistung zu verklagen
Geltend gemacht werden können zusätzlich zur Prämie die gesetzlichen Zinsen und nachweisbar entstandener Verzugsschaden. Nach BGB betragen die gesetzlichen Zinsen 4% ab Verzug, nach HGB 5% ab Fälligkeit.

- den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
Der Rücktritt muss vom Versicherer nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit die Prämie gerichtlich geltend macht. Der Vertrag wird damit von Anfang an nichtig. Wird die Prämie nach Ablauf der 3-Monats-Frist gezahlt, bleibt es beim Rücktritt. Der Versicherer hat dann Anspruch auf eine angemessene Geschäftsgebühr, deren Höhe im Ermessen der Gerichte liegt.

Folgeprämien sind zu Beginn der vertraglich festgelegten Versicherungsperioden zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Versicherer hier die Möglichkeit:

- Sie auf Leistung zu verklagen und / oder Sie qualifiziert zu mahnen.


Das Mahnschreiben muss die zu erwartenden Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes, Kündigungsrecht des Versicherers) genau und umfassend wiedergeben.
 

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