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Ein Versicherungsvertrag ist
grundsätzlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, der durch übereinstimmende
Willenserklärung zustande kommt, vorausgesetzt es besteht
Geschäftsfähigkeit. Aus dem Begriff Willenserklärung geht hervor, dass der
Wille zum Abschluss eines Vertrags entweder ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten vorliegen muss. Zudem muss die Willenserklärung dem
Vertragspartner zugehen.
Damit der Abschluss eines Versicherungsvertrages zustande kommen kann,
geben Sie als potenzieller Versicherungsnehmer zunächst einen
unterschriebenen "Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags" beim
Versicherer ab. Den Ihnen vom Versicherer zur Verfügung gestellten Antrag
haben Sie entweder alleine oder mit Ihrem Versicherungsvertreter zusammen
ausgefüllt. Den Antrag übergeben Sie dann Ihrem Vertreter oder senden ihn
direkt dem Versicherer zu. Damit ist der Versicherungsvertrag aber noch
nicht geschlossen, denn der Versicherer entscheidet zunächst, ob er den
Antrag annehmen will oder nicht.
Es besteht daher nach Abgabe des Antrags noch kein Versicherungsschutz, da
der Versicherer eventuell unter Zuhilfenahme von Experten prüft, wie groß
das zu versichernde Risiko ist.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht ein Widerrufsrecht innerhalb
von 14 Tagen nach Unterzeichnung und Absendung bzw. Übergabe des
Versicherungsantrags an den Versicherungsvertreter vor, auch wenn der
Versicherer den Vertrag innerhalb dieser Frist bereits angenommen hat.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
- es darf kein Lebensversicherungsvertrag sein. (Hier gilt ein günstigeres
Rücktrittsrecht)
- es handelt sich um einen längerfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von
mehr als einem Jahr.
- der Widerruf muss schriftlich innerhalb der Frist von 14 Tagen versandt
worden sein.
Als Versicherungsnehmer sind
Sie dazu verpflichtet, alle Umstände mitzuteilen, die den Versicherer in
die Lage versetzen, das zu versichernde Risiko korrekt zu beurteilen.
Hierunter fallen zum einen "gefahrerhebliche Umstände", die ein Eintreten
des versicherten Risikos wahrscheinlicher machen, zum anderen
"vertragsgefährliche Umstände", die die Gefahr der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme des Versicherers erhöhen. Beispielsweise in der
Lebensversicherung bereits bestehende Gesundheitsstörungen, wie
Magenbeschwerden, Alkoholmissbrauch oder positiver AIDS-Test.
Enthält der Antrag bereits ausdrücklich Fragen nach gefahrerheblichen
Umständen, zum Beispiel Fragen zu Ihrem Zigaretten- oder Alkoholkonsum, so
sind diese unbedingt und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ein Verschweigen
von Umständen, die im Antrag nicht abgefragt und daher von Ihnen nicht
angegeben werden, obwohl sie zur Beurteilung des Risikos bedeutsam sein
könnten, hat nur dann nachteilige Folgen, wenn Sie arglistig gehandelt
haben.
Eine Annahmeerklärung und damit das Zustandekommen des Vertrages ist dann
erfolgt, wenn der Versicherer Ihnen die Versicherungspolice zugesandt hat
und Sie diese in Empfang genommen haben.
Der Versicherer ist verpflichtet, Ihnen eine Urkunde über den
geschlossenen Vertrag, den Versicherungsschein (die Police) auszuhändigen,
in der die getroffenen Vereinbarungen wiedergegeben werden. Weicht der
Inhalt der Police von Ihrem Antrag ab, muss der Versicherungsschein auf
die Änderungen deutlich sichtbar hinweisen.
Sie müssen den geänderten Vertrag natürlich nicht annehmen, haben dann
jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat zu widersprechen, ansonsten
gilt der geänderte Versicherungsvertrag als stillschweigend angenommen.
Eine Abweichung liegt dann nicht vor, wenn fehlende Angaben im Antrag
durch übliche Regelungen ausgefüllt werden.
Sollten Sie die Police verlegt haben, können Sie von Ihrem Versicherer die
Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Eventuell anfallende Kosten
müssen Sie jedoch selber tragen.
Der Versicherungsvertrag eines Minderjährigen bedarf grundsätzlich der
Zustimmung der Eltern. Liegt diese nicht vor, so ist die Willenserklärung
des Minderjährigen zunächst schwebend unwirksam. Die Zustimmung der Eltern
kann vor Vertragsabschluss erfolgen (Einwilligung) oder nachträglich
gegeben werden (Genehmigung).
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