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Der Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag ist grundsätzlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, der durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kommt, vorausgesetzt es besteht Geschäftsfähigkeit. Aus dem Begriff Willenserklärung geht hervor, dass der Wille zum Abschluss eines Vertrags entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vorliegen muss. Zudem muss die Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen.

Damit der Abschluss eines Versicherungsvertrages zustande kommen kann, geben Sie als potenzieller Versicherungsnehmer zunächst einen unterschriebenen "Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags" beim Versicherer ab. Den Ihnen vom Versicherer zur Verfügung gestellten Antrag haben Sie entweder alleine oder mit Ihrem Versicherungsvertreter zusammen ausgefüllt. Den Antrag übergeben Sie dann Ihrem Vertreter oder senden ihn direkt dem Versicherer zu. Damit ist der Versicherungsvertrag aber noch nicht geschlossen, denn der Versicherer entscheidet zunächst, ob er den Antrag annehmen will oder nicht.

Es besteht daher nach Abgabe des Antrags noch kein Versicherungsschutz, da der Versicherer eventuell unter Zuhilfenahme von Experten prüft, wie groß das zu versichernde Risiko ist.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung und Absendung bzw. Übergabe des Versicherungsantrags an den Versicherungsvertreter vor, auch wenn der Versicherer den Vertrag innerhalb dieser Frist bereits angenommen hat. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

- es darf kein Lebensversicherungsvertrag sein. (Hier gilt ein günstigeres Rücktrittsrecht)
- es handelt sich um einen längerfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
- der Widerruf muss schriftlich innerhalb der Frist von 14 Tagen versandt worden sein.
 

Als Versicherungsnehmer sind Sie dazu verpflichtet, alle Umstände mitzuteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, das zu versichernde Risiko korrekt zu beurteilen. Hierunter fallen zum einen "gefahrerhebliche Umstände", die ein Eintreten des versicherten Risikos wahrscheinlicher machen, zum anderen "vertragsgefährliche Umstände", die die Gefahr der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Versicherers erhöhen. Beispielsweise in der Lebensversicherung bereits bestehende Gesundheitsstörungen, wie Magenbeschwerden, Alkoholmissbrauch oder positiver AIDS-Test.

Enthält der Antrag bereits ausdrücklich Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, zum Beispiel Fragen zu Ihrem Zigaretten- oder Alkoholkonsum, so sind diese unbedingt und wahrheitsgemäß zu beantworten. Ein Verschweigen von Umständen, die im Antrag nicht abgefragt und daher von Ihnen nicht angegeben werden, obwohl sie zur Beurteilung des Risikos bedeutsam sein könnten, hat nur dann nachteilige Folgen, wenn Sie arglistig gehandelt haben.

Eine Annahmeerklärung und damit das Zustandekommen des Vertrages ist dann erfolgt, wenn der Versicherer Ihnen die Versicherungspolice zugesandt hat und Sie diese in Empfang genommen haben.

Der Versicherer ist verpflichtet, Ihnen eine Urkunde über den geschlossenen Vertrag, den Versicherungsschein (die Police) auszuhändigen, in der die getroffenen Vereinbarungen wiedergegeben werden. Weicht der Inhalt der Police von Ihrem Antrag ab, muss der Versicherungsschein auf die Änderungen deutlich sichtbar hinweisen.

Sie müssen den geänderten Vertrag natürlich nicht annehmen, haben dann jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat zu widersprechen, ansonsten gilt der geänderte Versicherungsvertrag als stillschweigend angenommen. Eine Abweichung liegt dann nicht vor, wenn fehlende Angaben im Antrag durch übliche Regelungen ausgefüllt werden.

Sollten Sie die Police verlegt haben, können Sie von Ihrem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Eventuell anfallende Kosten müssen Sie jedoch selber tragen.

Der Versicherungsvertrag eines Minderjährigen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eltern. Liegt diese nicht vor, so ist die Willenserklärung des Minderjährigen zunächst schwebend unwirksam. Die Zustimmung der Eltern kann vor Vertragsabschluss erfolgen (Einwilligung) oder nachträglich gegeben werden (Genehmigung).

 

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