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Definitionen der Gefahrenarten.
In der Wohngebäudeversicherung
versicherte Gefahren werden im Folgenden erläutert:
Brand
Definitionsgemäß ist ein "Brand ein Feuer, das ohne einen
bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Das
Feuer muss sich aus eigener Kraft ausbreiten.
Ein Feuer ist gekennzeichnet durch einen Verbrennungsvorgang mit
Lichterscheinung, wobei diese durch eine offene Flamme, Glühen oder
Glimmen erzeugt wird. Entstehen kann ein Feuer beispielsweise Infolge
eines Kurzschlusses, durch Brandstiftung, durch spielende Kinder, die mit
Streichhölzern das Haus entzünden, oder durch brennende Holzstücke aus
einem offenen Kamin. Wird z.B. durch Funkenflug aus einem offenen Kamin
der Teppichboden nur minimal geschädigt, ist dieser Schaden durch die
Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt. Ebenfalls nicht gedeckt wäre der
Brandfleck an einem Tisch, der durch eine umgefallene Kerze entstanden
ist.
Blitzschlag
Unter "Blitzschlag wird das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf
Sachen" verstanden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Blitz in das
Wohnhaus selbst oder in eine andere Sache einschlägt und als Folge daraus
das Wohnhaus beschädigt wird. Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch
Blitzschlag sind nur dann versichert, wenn der Blitz das versicherte
Gebäude direkt trifft. Ansonsten sind Überspannungsschäden entweder
ausgeschlossen oder bei einigen Versicherern bis zu einer bestimmten
Entschädigungsgrenze mitversichert. Diese Schäden können jedoch gegen
Mehrbeitrag zusätzlich mitversichert bzw. höher versichert werden.
Explosion
Eine „Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen entstehende plötzliche Kraftäußerung“. Explosionen entstehen
beispielsweise durch direkte Zündung von brennbaren Gasen (Erdgas) oder
durch komprimierte Gase in Behältern, die durch Überdruck explodieren
(Spraydosen, Einmachgläser Getränkeflaschen). Implosionen, die
gelegentlich an Fernsehbildröhren auftreten, sind ausgeschlossen, werden
jedoch neuerdings von einigen Versicherern mitversichert.
Implosionsschäden werden erst durch wenige Versicherer übernommen
und erst in den neueren Versicherungsbedingungen aufgeführt. Eine
Implosion wird definiert als "eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines innereren Unterdrucks". Implodieren
kann beispielsweise die Bildröhre eines Fernsehgerätes.
Wohngebäudeversicherungen die nur Explosionsschäden decken, würden also
Schäden die durch implodierende Fernsehgeräte entstehen nicht übernehmen.
Flugkörper
Auch bei Absturz von Flugkörpern und deren Aufprall auf das Gebäude
leistet der Versicherer. Flugkörper könnten beispielsweise das Rad eines
Flugzeuges aber auch eine Rakete oder ein Satellit sein.
Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- o. Ableitungsrohren der
Wasserversorgung,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen,
Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf sowie die wärmetragenden
Flüssigkeiten der unter e. genannten Anlagen stehen dem Wasser gleich.
Rohrbrüche, Undichtigkeiten eines Abwasserrohres oder das Platzen des
Schlauches einer Waschmaschine sind also ebenso versichert wie die
Unachtsamkeit eines Gastes, der Waschbecken oder Badewanne überlaufen
lässt. Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungswidrig
austretendes Wasser aus Aquarien, Wasserbetten, Eimern oder Blumenvasen
entstehen. Schäden durch Aquarienwasser können jedoch gegen Mehrbeitrag
mitversichert werden.
Rohrbruch und Frost
Bestimmte Schäden, die durch Rohrbruch oder Frost entstehen können,
sind versichert. Hier ist es unerheblich, ob dadurch ein
Leitungswasserschaden eingetreten ist oder nicht. Die
Versicherungsbedingungen unterscheiden Schäden die innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes auftreten können. Versichert gegen Frost- und
sonstige Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes sind die bereits
unter Leitungswasser genannten Einrichtungen. Des Weiteren gegen Frost
auch Badeinrichtungen, wie beispielsweise Waschbecken, Wasserhähne und
Spülklosetts ebenso Heizkörper, Heizkessel oder Boiler. Ebenfalls
versichert sind Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, die sich außerhalb
des Gebäudes aber innerhalb des Grundstücks befinden. Gegen Mehrbeitrag
mitversicherbar sind Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die auf dem
Grundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung dienen. Hierzu zählen
beispielsweise die Wasserzuleitung zum Gartenteich oder die Heizung für
ein Schwimmbecken oder ein Gewächshaus.
Sturm und Hagel
Definiert wird „Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8“. Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala
bemessen, die Windstärke 8 als stürmischen Wind mit einer
Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h ausweist. Erst Windstärke 9
wird als Sturm bezeichnet. Der Schaden muss auf einem wetterbedingten
Sturm beruhen, Luftbewegungen, die durch eine Explosion in der Nähe oder
durch Durchzug im Gebäude entstehen, fallen nicht unter diesen
Gefahrenbegriff. In erster Linie bedient sich der Versicherer der
Wetterämter zur Feststellung, ob im betroffenen Gebiet die erforderliche
Windstärke geherrscht hat. Liegen Daten der Wetterämter nicht vor, haben
Sie als Versicherungsnehmer die Nachweispflicht. Sie können dies tun,
indem Sie auf Schäden an Gebäuden oder anderen widerstandsfähigen Sachen
(Bäume, etc.) in Ihrer Nähe hinweisen. Der versicherte Schaden muss durch
unmittelbare Einwirkung des Sturmes entstanden sein, oder der Sturm muss
Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen
geworfen haben.
So kann beispielsweise die Dachantenne durch den Sturm geknickt worden
sein oder ein abgebrochener Ast wird gegen die Balkontüre geworfen und
zerbricht diese. Der Wasserschaden am Fussboden, der durch eindringenden
Regen entsteht wäre als direkter Folgeschaden ebenfalls gedeckt. Schäden
durch Hagel sind bedingungsgemäß mitversichert, die Windstärke spielt
dabei keine Rolle. |