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 Wohn- und Gebäudeversicherung

Definitionen der Gefahrenarten.

 

In der Wohngebäudeversicherung versicherte Gefahren werden im Folgenden erläutert:

Brand
Definitionsgemäß ist ein "Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag". D
as Feuer muss sich aus eigener Kraft ausbreiten.
Ein Feuer ist gekennzeichnet durch einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung, wobei diese durch eine offene Flamme, Glühen oder Glimmen erzeugt wird. Entstehen kann ein Feuer beispielsweise Infolge eines Kurzschlusses, durch Brandstiftung, durch spielende Kinder, die mit Streichhölzern das Haus entzünden, oder durch brennende Holzstücke aus einem offenen Kamin. Wird z.B. durch Funkenflug aus einem offenen Kamin der Teppichboden nur minimal geschädigt, ist dieser Schaden durch die Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt. Ebenfalls nicht gedeckt wäre der Brandfleck an einem Tisch, der durch eine umgefallene Kerze entstanden ist.

Blitzschlag
Unter "Blitzschlag wird das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen" verstanden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Blitz in das Wohnhaus selbst oder in eine andere Sache einschlägt und als Folge daraus das Wohnhaus beschädigt wird. Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind nur dann versichert, wenn der Blitz das versicherte Gebäude direkt trifft. Ansonsten sind Überspannungsschäden entweder ausgeschlossen oder bei einigen Versicherern bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze mitversichert. Diese Schäden können jedoch gegen Mehrbeitrag zusätzlich mitversichert bzw. höher versichert werden.

Explosion
Eine „Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen entstehende plötzliche Kraftäußerung“. Explosionen entstehen beispielsweise durch direkte Zündung von brennbaren Gasen (Erdgas) oder durch komprimierte Gase in Behältern, die durch Überdruck explodieren (Spraydosen, Einmachgläser Getränkeflaschen). Implosionen, die gelegentlich an Fernsehbildröhren auftreten, sind ausgeschlossen, werden jedoch neuerdings von einigen Versicherern mitversichert.

Implosionsschäden werden erst durch wenige Versicherer übernommen und erst in den neueren Versicherungsbedingungen aufgeführt. Eine Implosion wird definiert als "eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines innereren Unterdrucks". Implodieren kann beispielsweise die Bildröhre eines Fernsehgerätes. Wohngebäudeversicherungen die nur Explosionsschäden decken, würden also Schäden die durch implodierende Fernsehgeräte entstehen nicht übernehmen.

Flugkörper
Auch bei Absturz von Flugkörpern und deren Aufprall auf das Gebäude leistet der Versicherer. Flugkörper könnten beispielsweise das Rad eines Flugzeuges aber auch eine Rakete oder ein Satellit sein.

Leitungswasser
ist Wasser, das aus Zu- o. Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf sowie die wärmetragenden Flüssigkeiten der unter e. genannten Anlagen stehen dem Wasser gleich.
Rohrbrüche, Undichtigkeiten eines Abwasserrohres oder das Platzen des Schlauches einer Waschmaschine sind also ebenso versichert wie die Unachtsamkeit eines Gastes, der Waschbecken oder Badewanne überlaufen lässt. Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Aquarien, Wasserbetten, Eimern oder Blumenvasen entstehen. Schäden durch Aquarienwasser können jedoch gegen Mehrbeitrag mitversichert werden.

Rohrbruch und Frost
Bestimmte Schäden, die durch Rohrbruch oder Frost entstehen können, sind versichert. Hier ist es unerheblich, ob dadurch ein Leitungswasserschaden eingetreten ist oder nicht. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden Schäden die innerhalb oder außerhalb des Gebäudes auftreten können. Versichert gegen Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes sind die bereits unter Leitungswasser genannten Einrichtungen. Des Weiteren gegen Frost auch Badeinrichtungen, wie beispielsweise Waschbecken, Wasserhähne und Spülklosetts ebenso Heizkörper, Heizkessel oder Boiler. Ebenfalls versichert sind Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, die sich außerhalb des Gebäudes aber innerhalb des Grundstücks befinden. Gegen Mehrbeitrag mitversicherbar sind Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die auf dem Grundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung dienen. Hierzu zählen beispielsweise die Wasserzuleitung zum Gartenteich oder die Heizung für ein Schwimmbecken oder ein Gewächshaus.

Sturm und Hagel
Definiert wird „Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“. Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bemessen, die Windstärke 8 als stürmischen Wind mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h ausweist. Erst Windstärke 9 wird als Sturm bezeichnet. Der Schaden muss auf einem wetterbedingten Sturm beruhen, Luftbewegungen, die durch eine Explosion in der Nähe oder durch Durchzug im Gebäude entstehen, fallen nicht unter diesen Gefahrenbegriff. In erster Linie bedient sich der Versicherer der Wetterämter zur Feststellung, ob im betroffenen Gebiet die erforderliche Windstärke geherrscht hat. Liegen Daten der Wetterämter nicht vor, haben Sie als Versicherungsnehmer die Nachweispflicht. Sie können dies tun, indem Sie auf Schäden an Gebäuden oder anderen widerstandsfähigen Sachen (Bäume, etc.) in Ihrer Nähe hinweisen. Der versicherte Schaden muss durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes entstanden sein, oder der Sturm muss Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen geworfen haben.

So kann beispielsweise die Dachantenne durch den Sturm geknickt worden sein oder ein abgebrochener Ast wird gegen die Balkontüre geworfen und zerbricht diese. Der Wasserschaden am Fussboden, der durch eindringenden Regen entsteht wäre als direkter Folgeschaden ebenfalls gedeckt. Schäden durch Hagel sind bedingungsgemäß mitversichert, die Windstärke spielt dabei keine Rolle.

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