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Welche Kosten werden erstattet?

 

Neben den genannten versicherten Schäden sind auch weitere Kosten, die entstehen können, im Versicherungsschutz enthalten. Die VGB nennen hier Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Schadenabwendungs- und -minderungskosten. Die Kosten für Aufräumen und Abbruch werden für die versicherten Sachen ersetzt, beispielsweise der Abbruch einer Einsturz gefährdeten Wand und der Abtransport der Teile zum nächsten Ablagerungsplatz.

Nicht ersetzt wird aber die Beseitigung eines durch Sturm umgestürzten Baumes. Müssen etwa Teile der Wohnungseinrichtung während notwendig gewordener Umbauarbeiten ausgelagert werden, sind die dabei entstehenden Kosten auch gedeckt. Ebenfalls versichert sind Kosten, die Sie zur Schadenabwendung aufwenden, auch dann, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt. So decken Sie beispielsweise nach einem Sturm das beschädigte Dach mit einer Plane ab, die Plane zerreisst jedoch und Regen kann dennoch eindringen.

Ist das Wohnhaus nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden, das heißt, es kann Ihnen nicht zugemutet werden nur einen Teil zu Wohnzwecken zu nutzen, ersetzt Ihnen der Versicherer den ortsüblichen Mietwert. Auch Mietausfälle, die entstehen, wenn Ihr Mieter berechtigterweise die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert, werden anerkannt.

Mietwert bzw. Mietausfall werden jedoch höchstens für 12 Monate (in neueren VGB bis 18 Monate) nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um gewerblich genutzte Räume handelt.

Die gewerbliche Nutzung muss gesondert vereinbart werden.

 

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