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Welche Kosten werden erstattet?
Neben den genannten versicherten
Schäden sind auch weitere Kosten, die entstehen können, im
Versicherungsschutz enthalten. Die VGB nennen hier Aufräumungs- und
Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Schadenabwendungs- und
-minderungskosten. Die Kosten für Aufräumen und Abbruch werden für die
versicherten Sachen ersetzt, beispielsweise der Abbruch einer Einsturz
gefährdeten Wand und der Abtransport der Teile zum nächsten
Ablagerungsplatz.
Nicht ersetzt wird aber die Beseitigung eines durch Sturm umgestürzten
Baumes. Müssen etwa Teile der Wohnungseinrichtung während notwendig
gewordener Umbauarbeiten ausgelagert werden, sind die dabei entstehenden
Kosten auch gedeckt. Ebenfalls versichert sind Kosten, die Sie zur
Schadenabwendung aufwenden, auch dann, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt.
So decken Sie beispielsweise nach einem Sturm das beschädigte Dach mit
einer Plane ab, die Plane zerreisst jedoch und Regen kann dennoch
eindringen.
Ist das Wohnhaus nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden, das
heißt, es kann Ihnen nicht zugemutet werden nur einen Teil zu Wohnzwecken
zu nutzen, ersetzt Ihnen der Versicherer den ortsüblichen Mietwert. Auch
Mietausfälle, die entstehen, wenn Ihr Mieter berechtigterweise die Zahlung
der Miete ganz oder teilweise verweigert, werden anerkannt.
Mietwert bzw. Mietausfall werden jedoch höchstens für 12 Monate (in
neueren VGB bis 18 Monate) nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt
unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um gewerblich genutzte Räume
handelt.
Die gewerbliche Nutzung muss gesondert vereinbart werden.
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