Wohn-
und Gebäudeversicherung
Definitionen der
Gefahrenarten.
In der Wohngebäudeversicherung
versicherte Gefahren werden im Folgenden erläutert:
Brand
Definitionsgemäß ist ein "Brand ein Feuer,
das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Das Feuer muss sich aus
eigener Kraft ausbreiten.
Ein Feuer ist gekennzeichnet durch einen Verbrennungsvorgang mit
Lichterscheinung, wobei diese durch eine offene Flamme, Glühen oder Glimmen
erzeugt wird. Entstehen kann ein Feuer beispielsweise Infolge eines
Kurzschlusses, durch Brandstiftung, durch spielende Kinder, die mit
Streichhölzern das Haus entzünden, oder durch brennende Holzstücke aus einem
offenen Kamin. Wird z.B. durch Funkenflug aus einem offenen Kamin der
Teppichboden nur minimal geschädigt, ist dieser Schaden durch die
Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt. Ebenfalls nicht gedeckt wäre der
Brandfleck an einem Tisch, der durch eine umgefallene Kerze entstanden ist.
Blitzschlag
Unter "Blitzschlag wird das unmittelbare
Auftreffen eines Blitzes auf Sachen" verstanden. Hierbei spielt es keine
Rolle, ob der Blitz in das Wohnhaus selbst oder in eine andere Sache
einschlägt und als Folge daraus das Wohnhaus beschädigt wird. Kurzschluss-
oder Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind nur dann versichert, wenn
der Blitz das versicherte Gebäude direkt trifft. Ansonsten sind
Überspannungsschäden entweder ausgeschlossen oder bei einigen Versicherern
bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze mitversichert. Diese Schäden
können jedoch gegen Mehrbeitrag zusätzlich mitversichert bzw. höher
versichert werden.
Explosion
Eine „Explosion ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen entstehende plötzliche
Kraftäußerung“. Explosionen entstehen beispielsweise durch direkte Zündung
von brennbaren Gasen (Erdgas) oder durch komprimierte Gase in Behältern, die
durch Überdruck explodieren (Spraydosen, Einmachgläser Getränkeflaschen).
Implosionen, die gelegentlich an Fernsehbildröhren auftreten, sind
ausgeschlossen, werden jedoch neuerdings von einigen Versicherern
mitversichert.
Implosionsschäden werden erst durch
wenige Versicherer übernommen und erst in den neueren
Versicherungsbedingungen aufgeführt. Eine Implosion wird definiert als "eine
plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks". Implodieren kann beispielsweise die Bildröhre
eines Fernsehgerätes. Wohngebäudeversicherungen die nur Explosionsschäden
decken, würden also Schäden die durch implodierende Fernsehgeräte entstehen
nicht übernehmen.
Flugkörper
Auch bei Absturz von Flugkörpern und deren Aufprall auf das Gebäude leistet
der Versicherer. Flugkörper könnten beispielsweise das Rad eines Flugzeuges
aber auch eine Rakete oder ein Satellit sein.
Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu-
o. Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen,
Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf sowie die wärmetragenden
Flüssigkeiten der unter e. genannten Anlagen stehen dem Wasser gleich.
Rohrbrüche, Undichtigkeiten eines Abwasserrohres oder das Platzen des
Schlauches einer Waschmaschine sind also ebenso versichert wie die
Unachtsamkeit eines Gastes, der Waschbecken oder Badewanne überlaufen lässt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungswidrig austretendes
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten, Eimern oder Blumenvasen entstehen.
Schäden durch Aquarienwasser können jedoch gegen Mehrbeitrag mitversichert
werden.
Rohrbruch und Frost
Bestimmte Schäden, die durch Rohrbruch oder Frost entstehen können, sind
versichert. Hier ist es unerheblich, ob dadurch ein Leitungswasserschaden
eingetreten ist oder nicht. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden
Schäden die innerhalb oder außerhalb des Gebäudes auftreten können.
Versichert gegen Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren innerhalb des
Gebäudes sind die bereits unter Leitungswasser genannten Einrichtungen. Des
Weiteren gegen Frost auch Badeinrichtungen, wie beispielsweise Waschbecken,
Wasserhähne und Spülklosetts ebenso Heizkörper, Heizkessel oder Boiler.
Ebenfalls versichert sind Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, die sich
außerhalb des Gebäudes aber innerhalb des Grundstücks befinden. Gegen
Mehrbeitrag mitversicherbar sind Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die
auf dem Grundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung dienen. Hierzu
zählen beispielsweise die Wasserzuleitung zum Gartenteich oder die Heizung
für ein Schwimmbecken oder ein Gewächshaus.
Sturm und Hagel
Definiert wird „Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8“. Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bemessen, die
Windstärke 8 als stürmischen Wind mit einer Windgeschwindigkeit von
mindestens 62 km/h ausweist. Erst Windstärke 9 wird als Sturm bezeichnet.
Der Schaden muss auf einem wetterbedingten Sturm beruhen, Luftbewegungen,
die durch eine Explosion in der Nähe oder durch Durchzug im Gebäude
entstehen, fallen nicht unter diesen Gefahrenbegriff. In erster Linie
bedient sich der Versicherer der Wetterämter zur Feststellung, ob im
betroffenen Gebiet die erforderliche Windstärke geherrscht hat. Liegen Daten
der Wetterämter nicht vor, haben Sie als Versicherungsnehmer die
Nachweispflicht. Sie können dies tun, indem Sie auf Schäden an Gebäuden oder
anderen widerstandsfähigen Sachen (Bäume, etc.) in Ihrer Nähe hinweisen. Der
versicherte Schaden muss durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes
entstanden sein, oder der Sturm muss Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf die versicherten Sachen geworfen haben.
So kann beispielsweise die Dachantenne durch den Sturm geknickt worden sein
oder ein abgebrochener Ast wird gegen die Balkontüre geworfen und zerbricht
diese. Der Wasserschaden am Fussboden, der durch eindringenden Regen
entsteht wäre als direkter Folgeschaden ebenfalls gedeckt. Schäden durch
Hagel sind bedingungsgemäß mitversichert, die Windstärke spielt dabei keine
Rolle.