Wohn-
und Gebäudeversicherung
Welche Kosten werden
erstattet?
Neben den genannten versicherten Schäden sind auch weitere Kosten, die
entstehen können, im Versicherungsschutz enthalten. Die VGB nennen hier
Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie
Schadenabwendungs- und -minderungskosten. Die Kosten für Aufräumen und
Abbruch werden für die versicherten Sachen ersetzt, beispielsweise der
Abbruch einer Einsturz gefährdeten Wand und der Abtransport der Teile zum
nächsten Ablagerungsplatz.
Nicht ersetzt wird aber die Beseitigung eines durch Sturm umgestürzten
Baumes. Müssen etwa Teile der Wohnungseinrichtung während notwendig
gewordener Umbauarbeiten ausgelagert werden, sind die dabei entstehenden
Kosten auch gedeckt. Ebenfalls versichert sind Kosten, die Sie zur
Schadenabwendung aufwenden, auch dann, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt.
So decken Sie beispielsweise nach einem Sturm das beschädigte Dach mit einer
Plane ab, die Plane zerreißt jedoch und Regen kann dennoch eindringen.
Ist das Wohnhaus nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden, das
heißt, es kann Ihnen nicht zugemutet werden nur einen Teil zu Wohnzwecken zu
nutzen, ersetzt Ihnen der Versicherer den ortsüblichen Mietwert. Auch
Mietausfälle, die entstehen, wenn Ihr Mieter berechtigterweise die Zahlung
der Miete ganz oder teilweise verweigert, werden anerkannt.
Mietwert bzw. Mietausfall werden jedoch höchstens für 12 Monate (in neueren
VGB bis 18 Monate) nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt unter der
Voraussetzung, dass es sich nicht um gewerblich genutzte Räume handelt.
Die gewerbliche Nutzung muss gesondert vereinbart werden.